Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Die nicht in der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen stellen immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen dar. Für den Betrieb solcher Anlagen gelten jedoch ebenfalls bestimmte immissionsschutzrechtliche Anforderungen, welche insbesondere im § 22 BImSchG („Betreiberpflichten“) geregelt sind. Die immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen bedürfen in der Regel einer Baugenehmigung nach dem Baugesetzbuch (BauGB). In den baurechtlichen Genehmigungsverfahren wird die Abteilung Immissionsschutz durch die Abteilung Bauaufsicht des Landkreis Celle beteiligt, so dass auch hier die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben abgeprüft wird.