Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt durch uns als Immissionsschutzbehörde auch die Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben. Die in der Anlage zum UVPG genannten Anlagenarten entsprechen überwiegend den in der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen. Wir stellen auf Grundlage des UVPG fest, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das beantragte Vorhaben notwendig ist oder ob sie entfallen kann. Die Feststellung darüber erfolgt in Abhängigkeit der beantragten Anlagenart und –größe unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien. Für die in Anlage 1 zum UVPG mit einem „X“ gekennzeichneten Anlagen besteht von vornherein eine UVP-Pflicht (z.B. Anlage zur Haltung von Mastschweinen mit 3000 oder mehr Tierplätzen). Die übrigen mit einem „A“ oder „S“ gekennzeichneten Anlagen werden einer allgemeinen bzw. standortbezogenen Vorprüfung unterzogen, deren Ergebnis die Erforderlichkeit einer UVP feststellt oder diese verneint. Die UVP-Vorprüfung bzw. die UVP selbst führen wir dann im Vorfeld oder im Genehmigungsverfahren als unselbständigen Teil des Genehmigungsverfahrens durch. Sollte die Pflicht zur Durchführung einer umfassenden UVP bestehen, führt dies im Verfahren zu einer Beteiligung der Öffentlichkeit.