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Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IE-Richtlinie bzw. IED) Tierhaltungsanlagen

Für einige immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Tierhaltungsanlagen ergeben sich durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (IE-Richtlinie/ IED) weitergehende Pflichten für die Genehmigungsbehörde und die Anlagenbetreiber. Die IE-Richtlinie ist am 06.01.2011 in Kraft getreten und wurde im April 2013 bzw. Mai 2013 mittels Gesetz und zwei Artikelverordnungen in bundesdeutsches Recht umgesetzt. Die Umsetzung der europäischen Vorgaben erfolgte u.a. durch Anpassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes.

Dem Anwendungsbereich der IE-Richtlinie unterliegen folgende Tierhaltungsanlagen, die im Anhang 1 der 4. BImSchV auch mit einem „E“ gekennzeichnet sind:

4. BImSchV
Anlagenbeschreibung

7.

7.1.1.1

7.1.2.1

7.1.3.1

7.1.4.1

7.1.7.1

7.1.8.1

7.1.11.1

Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren mit

40.000 oder mehr Hennenplätzen

40.000 oder mehr Junghennenplätzen

40.000 oder Mastgeflügelplätzen

40.000 oder mehr Truthühnerplätzen

2.000 oder mehr Mastschweineplätzen

750 oder mehr Sauenplätzen (einschließlich dazugehöriger Ferkelplätze bis weniger 30 kg Lebendgewicht)

Bei gemischten Beständen:
Wert von 100 oder mehr der Summe der Vom Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1., 7.1.7.1 und 7.1.8.1

Die IE-Richtlinie ist ein Instrument zur Luftreinhaltung mit dem Ziel, die durch Industrietätigkeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Umweltmedien Boden, Wasser und Luft zu vermeiden bzw. so weit wie möglich zu vermindern. Sie gibt u.a. vor, dass dafür die sogenannten am besten verfügbaren Techniken (BVT) in den Anlagen zum Einsatz kommen müssen. Was unter diesen BVT zu verstehen ist, wird für jeden Industriezweig in BVT-Merkblättern und zugehörigen BVT-Schlussfolgerungen (= verbindlich umzusetzen) beschrieben und festgelegt. Für den Bereich „Intensivtierhaltung“ liegt ebenfalls ein solches BVT-Merkblatt vor, die Verabschiedung bzw. Veröffentlichung verbindlicher BVT-Schlussfolgerungen steht bevor. Die darin enthaltenen Vorgaben sind dann wiederum in bundesdeutsches Recht umzusetzen und anschließend von den Genehmigungsbehörden zu beachten (4-Jahresfrist zur Anpassung an BVT). Inhaltlich geht es in den BVT-Schlussfolgerungen u.a. um zulässige Emissionswerte für Ammoniak und bautechnische Ausführungen der Stallanlagen.

Neben der Verbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen regelt die IE-Richtlinie auch den Bereich „Anlagenüberwachung“ und legt neue Anforderungen fest. Die bisherige Pflicht zur Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen durch die zuständige Behörde ist in § 52 BImSchG geregelt. Im Zuge der Umsetzung der IE-Richtlinie ist § 52a BImSchG neu eingeführt worden, welcher die Aufstellung von Überwachungsplänen und Überwachungsprogramme für Anlagen nach IE-Richtlinie (IED-Anlagen) beinhaltet. Die Ergebnisse der Umweltinspektionen (Überwachung) sind durch die Genehmigungsbehörde zu veröffentlichen. Des Weiteren sind sämtliche Genehmigungsbescheide ab dem 02.05.2013 im Internet zu veröffentlichen. Dies umfasst auch Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG sowie nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG, sofern diese Emissionswerte regeln.

Für die Aufstellung des Überwachungsplanes ist das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) als oberste Landesbehörde zuständig. Der Überwachungsplan enthält eine Liste der zu überwachenden Anlagen (Veröffentlichung auf Homepage MU) und das bei der Überwachung selbst zu berücksichtigende Datenerhebungs- und Berichtsformular.

Überwachungsplan des MU vom 23.10.2013

Entsprechend ihrem Umweltrisiko wird eine Anlage in Abständen zwischen einem Jahr und maximal drei Jahren einer Vor-Ort-Besichtigung unterzogen.

Der Überwachungsplan des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz stellt gemäß § 52 a Abs. 2 BImSchG die Grundlage für das Überwachungsprogramm dar. Die Aufstellung und Aktualisierung dieses Programmes obliegt dem LK Celle als zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde und soll die planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der IED-Anlagen sicherstellen. Gegenstand der Überwachung ist eine Vor-Ort-Besichtigung der einzelnen Anlagen, bei der u.a. kontrolliert wird, ob die Anlage entsprechend ihrer Genehmigung betrieben wird. Als Dokumentationsgrundlage dient das oben erwähnte Datenerhebungs- und Berichtsformular (Inspektionsbericht). Das Fazit der Vor-Ort-Besichtigung wird für jede überprüfte Tierhaltungsanlage aktiv veröffentlicht.

Hier finden Sie die zu veröffentlichenden Inspektionsberichte:

Fazit der Vor-Ort-Besichtigung Toelner Eldingen 2024

Fazit der Vor-Ort-Besichtigung Meissendorfer Legefarm GmbH, Winsen (Aller) Meissendorf 2024

Hier finden Sie die zu veröffentlichenden Genehmigungsbescheide: