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Gewerbeuntersagung

allgemeine Informationen

Allgemein

Eine Gewerbeuntersagung bedeutet das Verbot, weiterhin selbstständig tätig sein zu dürfen und schränkt damit die einfachgesetzliche Gewerbefreiheit teilweise oder vollständig sowie die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit teilweise ein. Unselbstständige Tätigkeiten – sofern es sich nicht um vertretungsberechtigte Tätigkeiten eines Gewerbetreibenden oder eine Leitungsfunktion im Betrieb handelt – sind von einer Gewerbeuntersagung nicht betroffen.

Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde dann ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.

Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt beispielsweise vor bei

  • erheblichen Steuerschulden,
  • erheblichen Sozialversicherungsrückständen,
  • andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit,
  • einer erheblichen Straftat oder mehreren geringeren Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, wenn diese den Eindruck eines eingewurzelten Hangs zur Missachtung geltenden Rechts vermitteln,
  • fehlender geistiger Eignung oder Willensschwäche.

Bei festgestellter gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit ist sodann eine Prognose zu treffen, ob die Unzuverlässigkeit auch künftig bestehen bleiben wird.

Leistung von gesamtgesellschaftlicher und individueller Bedeutung

Auch wenn es bei einer Gewerbeuntersagung zumindest auf den ersten Blick mehr um das „Einzelschicksal“ der von der Untersagung betroffenen Person zu gehen scheint, handelt es sich tatsächlich um eine gesamtgesellschaftliche, für den Wirtschaftssektor sowie auch für die betroffene Person wichtige Leistung.

Die Gewerbeuntersagung dient dem Schutz von Menschen, Firmen, Branchen, dem Vermögen von Institutionen wie beispielsweise Krankenkassen, Berufsgenossenschaften usw., sowie der öffentlichen Hand. Denn durch das zur Gewerbeuntersagung führende Verhalten verschaffen sich die Betroffenen in der Regel einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen, die sich an die geltende Rechtslage sowie die allgemein gültigen gewerberechtlichen Pflichten halten und schädigen in der Regel gleichzeitig Gläubiger, die für ihre Leistungserbringung die entsprechende geldwerte Gegenleistung von der betroffenen Person nicht erhalten.
Darüber hinaus kann eine Gewerbeuntersagung auch dem Schutz der von der Untersagung betroffenen Person vor einer weiter ansteigenden Überschuldung dienen und bietet so die Möglichkeit, sich auf den Schuldenabbau konzentrieren zu können.

Gebühren

Die Gebühr für eine Gewerbeuntersagung bemisst sich nach Zeitaufwand. Je angefangene Viertelstunde werden 18,00 € berechnet, wobei der gesetzliche Gebührenrahmen eine Maximalgebühr von 1.147,00 € vorgibt.

Unterlagen

Keine

Formulare

Keine

Ansprechpartner

Paul Hoffmann

Amt 10
Amt 10 - Sachbearbeitung