Wiedergestattung
allgemeine Informationen
Eine Wiedergestattung revidiert eine ausgesprochene Gewerbeuntersagung, ermöglicht somit, wieder selbstständig tätig sein zu dürfen und erweitert damit den durch Gewerbeuntersagung verringerten Rechtskreis der einfachgesetzlichen Gewerbefreiheit sowie der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit.
Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit (siehe hierzu unter der Leistung „Gewerbeuntersagung“) nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
Gebühren
Die Gebühr bemisst sich nach Zeitaufwand. Je angefangene Viertelstunde werden 18,00 € berechnet, wobei der gesetzliche Gebührenrahmen eine Maximalgebühr von 395,00 € vorgibt.
Unterlagen
- Nachweise über Rückstandstilgungen, Ratenzahlungsvereinbarungen, trag-fähiges Sanierungskonzept, Schuldenerlasse oder ähnliches, und/oder
- Nachweise über Straftilgungen aus dem Bundeszentralregister, und/oder
- Nachweise über Tilgung von Ordnungswidrigkeiten aus dem Gewerbe-zentralregister
Formulare
Keine
Ansprechpartner
N.N.
Telefon: +4951419161022
Fax: +49514191631022
E-Mail: Gewerbe@lkcelle.de