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Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle

allgemeine Informationen

Allgemein

Die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle bezieht sich ausschließlich auf die Betriebsführung sowie die örtlichen Gegebenheiten der Spielhalle. Dazu zählen unter anderem auch ein Werbe- und Sozialkonzept.

Zum Werbekonzept

Ein Werbekonzept sollte enthalten, welche Werbearten und Werbekanäle genutzt, welche Zielgruppen angesprochen werden sollen und wie dies in der Umsetzung erfolgt. Hierzu einige Hinweise:

  • Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Irreführende Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten.
  • Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.
  • Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten.

Zum Sozialkonzept

Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben der „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu erfüllen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.

Gebühren

Die Gebühr bemisst sich nach Zeitaufwand und dem Gegenstandswert der Amtshandlung. Je angefangene Viertelstunde werden 14,25 € berechnet, wobei der gesetzliche Gebührenrahmen eine Mindestgebühr von 4.000,00 € und eine Maximalgebühr von 20.000,00 € vorgibt.

Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Werbekonzept
  • Sozialkonzept
  • Auflistung der Mitarbeitenden
  • Schulungsnachweise der Mitarbeitenden

Formulare

  • Antrag „Antragsvordruck § 24 GlüStV“

Ansprechpartner