Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen an, in oder über oberirdischen Gewässern kann störende Einflüsse auf den Wasserabfluss und/oder die Ökologie des Gewässers haben. Daher müssen solche Anlagen so errichtet, betrieben und unterhalten werden, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Zu diesen Anlagen zählen beispielsweise Bootsanleger, Durchlässe, Brücken oder Stützmauern.
Anlagen unter Gewässern sind in der Regel Düker, d. h. Kreuzungen des Gewässers mit Kabeln, Rohrleitungen etc.
Aufschüttungen und Abgrabungen in und an Gewässern bedürfen ebenfalls der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn sie einer erlaubnispflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers hergestellt werden.
Hinsichtlich der Anforderungen an die wasserrechtlichen Anträge steht Ihnen für Bootsanleger, Düker und Durchlässe jeweils ein Merkblatt zur Verfügung.
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