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Erteilung oder Verlängerung eines Jugendjagdscheines

allgemeine Informationen

Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Dieser berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichts-person; die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein. Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
Zur Ausübung der Jagd ist nach erfolgreich abgelegter Jägerprüfung das Lösen des Jagdscheines zwingend erforderlich.
Nutzen Sie den Postweg und reichen Sie Ihren Jagdscheinantrag mit vollständigen Unterlagen ein!

Gebühren

Jugendjagdschein 35,00 €

Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Jägerprüfung im Original (bei Ersterteilung)
  • Aktuelles Lichtbild (bei Erst- und Neuausstellung)
  • letzter Jagdschein
  • Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung

Formulare

  • Antrag „Jagdscheinantrag“
  • Einverständniserklärung „Einverständniserklärung“
  • Datenschutzhinweise „Datenschutzhinweise“