Reiseausweise für Flüchtlinge
Allgemeine Informationen
- Durch die Ausländerbehörde ausgestellte Reiseausweise sind insbesondere
- der Reiseausweis für Flüchtlinge und
- der Reiseausweis für Ausländer
- der Reiseausweis für Staatenlose
- Ausländern aus Dritt-Staaten (Nicht-EU-Staaten) kann ein deutscher Passersatz in Form eines Reiseausweises für Ausländer ausgestellt werden, wenn ein von der Bundesrepublik Deutschland anerkannter Pass oder Passersatz bei den Behörden des Herkunftsstaates nicht auf zumutbare Weise erlangt werden kann. Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nur dann in Betracht, wenn zwingende Gründe dies
- erfordern.
- Asylberechtigte gem. Art. 16a Grundgesetz und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten einen Reiseausweis für Flüchtlinge.
- Staatenlose nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.09.1954 erhalten einen Reiseausweis für Staatenlose.
- Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose können grundsätzlich nur für
- maximal drei Jahre ausgestellt werden. Im Übrigen darf ein Reiseausweis nicht
- länger gültig sein als der Aufenthaltstitel, der erteilt wurde oder erteilt werden soll.
Gebühren
- Reiseausweis für Flüchtlinge/Staatenlose > 24 Jahre 60,00 €
- Reiseausweis für Flüchtlinge/Staatenlose < 24 Jahre 38,00 €
- Reiseausweis für Ausländer > 24 Jahre 100,00 €
- Reiseausweis für Ausländer < 24 Jahre 97,00 €
Erforderliche Unterlagen
- ein aktuelles biometrisches Passfoto
- ggf. Nachweis der Staatenlosigkeit
- ggf. Nachweise für die Unzumutbarkeit der Ausstellung eines Heimatpasses
Formulare
- Antrag auf Ausstellung-Erneuerung eines PassersatzesPDF-Datei: (104 kB)
- Antrag auf Übertragung eines AufenthaltstitelsPDF-Datei: (23 kB)
Ansprechpartner
E-Mail: auslaenderstelle@lkcelle.de