Beschäftigungsduldung - § 60d AufenthG
Allgemeine Informationen
- Eine Beschäftigungsduldung kann Ihnen erteilt werden, wenn
- Ihre und die Identität aller Familienangehörigen geklärt ist (zeitliche Frist für Nachweis),
- Sie bereits seit mindestens 12 Monaten eine Duldung besitzen,
- Sie bereits seit mindestens 18 Monaten eine Beschäftigung mit mindestens 35 Stunden pro Woche ausüben (Alleinerziehende: mindestens 20 Stunden pro Woche),
- Ihr Lebensunterhalt in den letzten 12 Monaten vor Beantragung der Beschäftigungsduldung durch Ihre Beschäftigung gesichert war,
- Sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen,
- ggf. keines Ihrer Familienmitglieder wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde,
- ggf. die Erfüllung der Schulpflicht aller schulpflichtigen Kinder Ihrer Familie nachgewiesen wird,
- ggf. keines Ihrer Familienmitglied Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt.
- Ihre Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn eine der genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt wird.
- Die Erteilung einer Beschäftigungsduldung berechtigt Sie nicht automatisch zur Wohnsitzänderung. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen
- Nach drei Jahren ununterbrochener Ausübung einer Beschäftigung kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Aufenthaltsgesetz (nachhaltige Integration) oder § 19d Aufenthaltsgesetz (für qualifizierte Beschäftigung) erteilt werden.
Gebühren
- siehe Duldung allgemein
Erforderliche Unterlagen
- Bisherige Duldung oder Aufenthaltsgestattung
- Arbeitsvertrag
- Identitätsnachweis bzw. Nationalpass für alle Familienmitglieder
- Schulbescheinigung aller im Haushalt lebenden Kinder
- Bei Verlängerung mit neuem Trägervordruck: NEUES biometrisches Foto
- Bei Ermäßigung oder Verzicht auf Gebühren: aktueller Leistungsbescheid
Formulare
- PDF-Datei: (33 kB)
- PDF-Datei: (63 kB)
- PDF-Datei: (673 kB)
- PDF-Datei: (68 kB)
Ansprechpartner
E-Mail: auslaenderstelle@lkcelle.de