Entlassung/Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Allgemeine Informationen
- Deutsche können auf Antrag aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn sie sich in einem anderen Staat einbürgern lassen. Dabei muss gewährleistet werden, dass sie nicht staatenlos werden.
- Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur erteilt werden, wenn der andere Staat zugesichert hat, dass nach der Entlassung tatsächlich eine Einbürgerung erfolgen wird.
- Auch wenn in Deutschland die generelle Wehrpflicht zurzeit ausgesetzt ist, wurde sie nicht endgültig abgeschafft. Wehrpflichtige benötigen daher für die Entlassung die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
- Minderjährige oder unter Betreuung stehende Volljährige können nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts (beim Amtsgericht) entlassen werden.
- Für wenige Berufsgruppen (z. B. aktive Beamte, Richter, Soldaten u. a.) ist eine Entlassung nicht möglich.
Gebühren
Das Verfahren ist gebührenfrei
Erforderliche Unterlagen
- deutscher Personalausweis
- deutscher Reisepass
- (letzter) Staatsangehörigkeitsausweis
- ausländischer Personalausweis
- ausländischer Reisepass
- (ausländischer) Staatsangehörigkeitsausweis
- ausländische Meldebestätigung
- Genehmigung des deutschen Familiengerichts bei minderjährigen Kindern oder unter stehenden volljährigen Antragstellern
Formulare:
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Ansprechpartner:
Email: StAR@lkcelle.de