Jauche-/Gülle- und Silagelagerung
Jauche, Gülle und Silagesickersäfte sind wertvolle Wirtschaftsdünger für den landwirtschaftlichen Betrieb. Sie können aber bei nichtsachgemäßem Lagern oder Abfüllen die Gewässer gefährden. JGS-Anlagen müssen deshalb nach § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.
Bei Planung und Bau von JGS-Anlagen sind die DIN 11622 (Gärfuttersilos und Güllebehälter), die DIN 1045 (Beton und Stahlbeton - Bemessung und Ausführung), die DIN 832 (Landwirtschaftliche Hoftechnik) und das Arbeitsblatt DWA-A 792 (Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) zu beachten.
Güllebehälter
Vor Inbetriebnahme ist eine Dichtigkeitsprüfung durch einen Sachverständigen nach § 16 AwSV durchzuführen. Die Untere Wasserbehörde ist vor der Überprüfung zu unterrichten.
Behälter, die nicht über die entsprechenden Leckageerkennungsmaßnahmen verfügen, sind alle 10 Jahre auf ihre Dichtheit durch die Untere Wasserbehörde zu überprüfen.
Silagelagerung
Die Lagerung von Silage, Stallmist und Geflügelkot außerhalb von undurchlässigen, baugenehmigten Anlagen mit Auffangvorrichtung ist nur unter Einhaltung bestimmter Anforderungen zulässig. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Erlass zur Zwischenlagerung von Stallmist und Geflügelkot (Anforderungen an die Lagerung von Silage in Feldmieten, gem. RdErl. d. MU und d. ML v. 22.9.2015 - 23-62430 -).