Leistungsbeschreibung
Im deutschen Asylverfahren gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren als minderjährig. Reisen diese ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedsstaat der EU ein oder werden dort ohne Begleitung zurückgelassen, gelten sie als unbegleitete Minderjährige.
Erste Inobhutnahme und Erstscreening
Unbegleitete Minderjährige werden zunächst durch das vor Ort zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Im Rahmen dieser vorläufigen Inobhutnahme werden sie bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung untergebracht.
Geeignete Personen können Verwandte oder Pflegefamilien sein, geeignete Einrichtungen sind in der Regel sogenannte Clearingeinrichtungen, die auf die Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen spezialisiert sind oder Jugendhilfeeinrichtungen; diese sollen ein stabiles Aufwachsen der jungen Menschen sicherstellen.
Verteilung und weitere Inobhutnahme
Um eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Unterstützung der unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, gibt es ein bundesweites Verteilungsverfahren.
Das Verteilungsverfahren wird innerhalb von 14 Tagen durchgeführt. Bei der Durchführung der Verteilung ist sichergestellt, dass die Kinder und Jugendlichen auf dem Weg zum zugewiesenen Jugendamt begleitet und einer Fachkraft dieses Jugendamts übergeben werden.
Nach dieser Verteilung ist das Jugendamt, dem die Minderjährigen zugewiesen wurden, für deren weitere Inobhutnahme zuständig. Auch hier werden diese entweder bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung untergebracht. Im Anschluss daran werden die Beantragung einer Vormundschaft, weitere medizinische Untersuchungen, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie eine Klärung des Aufenthaltsstatus veranlasst.
Bestellung eines Vormunds
Für unbegleitete Minderjährige muss ein Vormund oder eine Pflegerin bzw. ein Pfleger bestellt werden. Wer die Vormundschaft letztendlich übernimmt, wird vom Familiengericht entschieden.
Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit, dabei orientiert sich die Volljährigkeit an dem Recht im Herkunftsland des Minderjährigen und nicht am deutschen Recht.