Naturdenkmale
Naturdenkmäler sind gem. § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
Maßnahmen, die der Feststellung oder Beseitigung einer von dem Naturdenkmal ausgehenden Gefahr dienen, sind gem. § 21 Abs. 2 Nds. Ausführungsgesetz zum BNatSchG abweichend von § 28 Abs. 2 BNatSchG nicht verboten. Die Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde spätestens drei Werktage vor der Durchführung, bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr unverzüglich, anzuzeigen.
Durch die Verordnung des Landkreises Celle zur Unterschutzstellung von Bäumen, Baumgruppen und Findlingen im Kreisgebiet vom 11.9. 1986, geändert am 19.10.1993, wurden 66 Naturdenkmäler (ND) unter Schutz gestellt, von denen heute noch 55 vorhanden sind. Bei 49 handelt es sich um Bäume, zwei sind Findlinge, vier sind flächige Naturdenkmäler.
Als Beispiel hier die Hillige Eeke in Müden
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