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Schulbedarf

Wer bekommt diese Leistung?

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind, aber auch Schulkindergartenkinder, da diese schulpflichtig aber vom Schulbesuch zurückgestellt wurden. Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.

Was gehört zum persönlichen Schulbedarf?

Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie z. B. Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi. Diese Leistung erhalten Schülerinnen und Schüler zusätzlich zu ihrer Leistung zur Deckung des Regelbedarfs, um die Beschaffung der benötigten Schulausstattung zu Beginn eines Schulhalbjahres zu erleichtern. Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, z. B. Hefte, Bleistifte und Tinte, sind aus der monatlichen Regelleistung zu bestreiten.

Wie wird die Leistung erbracht?

Zweimal im Jahr, jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres, wird ein zusätzlicher Geldbetrag gezahlt. Zum 1. August und zum 1. Februar, ab dem Jahr 2021 wird der persönliche Schulbedarf jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf angepasst. Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschuss müssen die Leistung für den Schulbedarf beantragen. Die übrigen Leistungsberechtigten des Bildungs- und Teilhabepakets erhalten diese Leistungen antragsfrei.

Was ist zu beachten?

Für Kinder unter 6 oder über 16 Jahren sowie auf Verlangen des Landkreises ist ein Nachweis über den Schulbesuch vorzulegen (Schulbescheinigung.)