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Schülerbeförderung (BuT)

Wer bekommt diese Leistung?

Schülerinnen und Schüler*, welche die nächstgelegene Schule besuchen und die Schule nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden. In Anlehnung an die Satzung des Landkreises Celle über die Mindestentfernungen für die Schülerbeförderung für Schüler des Sekundarbereichs II - berufsbildende Schulen - wird grundsätzlich die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur für notwendig erachtet, wenn der Schulweg mehr als 6 km beträgt. Schülerinnen und Schüler bis Klasse 10, sowie der Berufseinstiegsklassen (BEK), dem Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) oder die die Berufsschule ohne Realschulabschluss besuchen, werden die Kosten für die Schülerbeförderung vom Amt für Bildung und Kultur erstattet.

*(Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die:

  • noch nicht 25 Jahre alt sind,
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.)

Wie wird der Zuschuss berechnet?

Ein Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich kostenpflichtige Verkehrsdienstleistungen (z. B. privater Schultransport) oder öffentliche Verkehrsmittel (Schulbus, Linienbus, S-Bahn, Straßenbahn etc.) genutzt werden. Der Zuschuss wird maximal in Höhe der Schülermonatsfahrkarte bzw. Schüler-Teilzeitmonatskarte auf dieser Strecke gewährt.

Wie wird die Leistung erbracht?

Der Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten wird als Geldleistung erbracht. Hierfür sind die Fahrkarten im Original vorzulegen.