Lernförderung
Wer bekommt diese Leistung?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind. Berufsschülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.
Welche Leistung wird erbracht? Wenn eine außerschulische Lernförderung notwendig ist, werden die angemessenen Kosten hierfür übernommen. Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen Trägern (z. B. Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen. Die Übernahme der angemessenen Kosten kommt in Betracht, wenn das Erreichen des Lernziels in einem Fach gefährdet ist und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer kurzfristigen außerschulischen Lernförderung erreicht werden kann. Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z. B. Übertritt auf ein Gymnasium) kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden. Die Therapie von Lese-/Rechtschreibschwäche sowie Dyskalkulie ist nicht förderfähig.
Wie funktioniert das?
Der Lernförderbedarf wird von der Schule mittels des unten stehenden Vordrucks bestätigt. Diese Bestätigung erfordert neben Angaben zu dem Fach, in dem der Bedarf besteht, auch Angaben über die Intensität, in dem die Defizite aller Voraussicht nach mittels gezielter Lernförderung beseitigt werden können. Zusätzlich ist eine Einschätzung erforderlich, dass das Erreichen des Lernziels gefährdet ist und die Gefährdung durch die von der Schule empfohlene Lernförderung voraussichtlich behoben werden kann. Auf Basis dieser Einschätzung wird über die Gewährung der Leistung für geeignete Lernförderung entschieden. Diese Bestätigung gilt in der Regel für sechs Monate. Nach sechs Monaten wird eine neue Bestätigung der Schule über den Lernförderbedarf notwendig. Die Bestätigung gilt grundsätzlich nicht jahrgangsübergreifend, d.h. eine Bestätigung aus dem alten Schuljahr kann nicht in das nachfolgende übertragen werden. Gleichzeitig wird Lernförderung in den Sommerferien nur in begründeten Einzelfällen bezuschusst.
Weitere Voraussetzungen für eine Kostenübernahme
Die Kosten für Lernförderung werden nur für Lernförderer übernommen, die mit dem Landkreis eine Vereinbarung geschlossen haben bzw. hauptberuflich gewerbliche Anbieter sind. Am Ende dieser Seite finden Sie eine regelmäßig aktualisierte Übersicht dieser Anbieter. Für Einzelheiten zu dem Angebot von gewerblichen Anbietern setzen Sie sich bitte direkt mit dem jeweiligen Anbieter in Verbindung. Sollten Sie einen Lernförderer in Aussicht haben, der (noch) nicht in dieser Übersicht aufgenommen ist, weisen Sie diesen auf die Notwendigkeit einer Vereinbarung mit dem Landkreis Celle hin.
Hinweise für Lernförderer
Ab dem 01.08.2016 werden mit den Lernförderern Vereinbarungen geschlossen, die die Voraussetzung für eine Kostenübernahme für Lernförderung seitens des Landkreises Celle sind. In dieser Vereinbarung werden u.a. Stundensätze und Abrechnungsmodalitäten festgelegt (s. Mustervereinbarungen unten). Für hauptberuflich gewerbliche Anbieter bleibt das bisherige Verfahren vorerst bestehen.
Nach Abschluss der Vereinbarung wird das jeweilige Lernförderangebot, soweit nicht ausdrücklich widersprochen wurde, in eine öffentlich einsehbare Übersicht aufgenommen, in der der Name, Wohnort, freigegebene Kontaktdaten sowie die Fächer, in denen Lernförderung erteilt wird, aufgeführt sind. Hauptberuflich gewerbliche Anbieter werden ohne Einzelheiten zu deren Angebot aufgeführt. Bitte setzen Sie sich mit
Kim Ojemann (05141/916-4008) in Verbindung, wenn Sie eine Vereinbarung zur Umsetzung von außerschulischer Lernförderung abschließen möchten.
Anbieter für Lernförderung
Für die Schule:
Bestätigung über den LernförderbedarfFür die Lernförderer:
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