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Informationen zum SGB II, SBG XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungen nach dem SGB II

Der Landkreis Celle und die Agentur für Arbeit haben am 28.09.2011 zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die gemeinsame Einrichtung Jobcenter im Landkreis Celle an zwei Standorten, in Celle und in Hermannsburg, gegründet.

Aufgabe des Jobcenters im Landkreis Celle ist es, Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren und durch „Fördern und Fordern“ den betroffenen Menschen ihren Lebensunterhalt zu sichern sowie die Möglichkeit zu eröffnen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.

Welche Leistungen das Jobcenter im Landkreis Celle genau gewährt, erfahren Sie auf der Internetseite der gemeinsamen Einrichtung.

Datenschutzhinweise

Kosten der Unterkunft

Der Landkreis Celle lässt von einem externen Gutachter nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen die angemessenen Kosten der Unterkunft für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz ermitteln.

Ab 01.01.2023 wird es zusätzlich zur neuen Mietwerttabelle auch die Möglichkeit eines Klimabonus geben. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnungskosten kann sich der energetische Zustand des Gebäudes positiv auswirken. Maßgeblich ist dabei der Energieausweis für das Gebäude. Mieter haben nach dem Gebäudeenergiegesetz einen Anspruch auf Einsichtnahme und Kopie des Energieausweises.

Ab 01.01.2023:

Wohnungsmarktgutachten zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2022 im Landkreis Celle

Mietwerttabelle ab 01.01.2023

Klimabonus für die Kosten der Unterkunft - Bericht

Kommunale Eingliederungsleistung gem. § 16a SGB II

Der Landkreis Celle erbringt die kommunalen Eingliederungsleistungen gem. § 16a SGB II im eigenen Namen.

    • Ob eine Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen gem. § 16a Nr. 1 SGB II für Sie in Ihrem Eingliederungsprozess erforderlich ist, erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Integrationsfachkraft im Jobcenter im Landkreis Celle.
    • Ob eine Schuldnerberatung gem. § 16a Nr. 2 SGB II für Sie in Ihrem Eingliederungsprozess erforderlich ist, erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Integrationsfachkraft im Jobcenter im Landkreis Celle.
    • Eine psychosoziale Beratung gem. § 16a Nr. 3 SGB II ist in der psychosozialen Beratungsstelle Celle möglich. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite. Ob eine solche Leistung für Sie im Eingliederungsprozess erforderlich ist, erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Integrationsfachkraft im Jobcenter im Landkreis Celle.
    • Von Gewalt bedrohte Frauen und ihre Kinder haben im Landkreis Celle die Möglichkeit in zwei Frauenhäusern Schutz, Zuflucht und Hilfe zu suchen. Telefonisch erreichbar sind die Frauenhäuser unter den Telefonnummern:

Frauenhäuser im Landkreis Celle

Telefon: 05141-25788

Telefon: 05141-6633

    • Ob eine Suchtberatung gem. § 16a Nr. 4 SGB II für Sie in Ihrem Eingliederungsprozess erforderlich ist, erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Integrationsfachkraft im Jobcenter im Landkreis Celle.

Krankenhilfe §§ 4, 6 AsylbLG