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Hilfe bei Behinderung (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen)

Was ist Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX)?

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist eine spezielle Hilfe im Leistungskatalog nach dem SGB IX zur Rehabilitation und sozialen Teilhabe. Ihre Aufgabe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine bereits eingetretene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen und den Menschen mit Behinderung eine selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf allen Ebenen zu ermöglichen.

Welche Leistungen kann die Eingliederungshilfe umfassen?

Der Leistungskatalog der Eingliederungshilfe ist umfangreich und vielfältig. Er umfasst insbesondere

  • Frühförderung
  • Integrationshilfe in Regelkindergarten und Schule
  • Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages
  • Werkstatt für Menschen mit Behinderung
  • Budget für Arbeit
  • Assistenzleistungen in besonderen Wohnformen
  • Hilfen zur angemessenen Schulbildung und zur schulischen Ausbildung sowohl voll- als auch teilstationär
  • Hilfsmittel
  • Mobilitätshilfen

Leistungen der Eingliederungshilfe können auch im Rahmen eines persönlichen Budgets erbracht werden, das es den Betroffenen ermöglicht, mit Hilfe des ihnen gewährten Geldbetrages die notwendigen Leistungen selbst einzukaufen. Ob und wann Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets möglich sind, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

Wer kann Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten?

Leistungen der Eingliederungshilfe können Menschen erhalten, die nicht nur vorübergehend wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behindert sind und deshalb in ihrer Teilhabefähigkeit am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.

Ein Schwerbehindertenausweis reicht als alleiniger Nachweis für die wesentliche Behinderung nicht aus, da er keine Auskunft über das Ausmaß der Teilhabebeschränkung gibt. Im Verlauf des Antragsverfahrens wird deshalb das zuständige Gesundheitsamt beauftragt, die wesentliche Behinderung und die damit verbundene Teilhabebeschränkung festzustellen.

Was ist sonst noch zu beachten?

Leistungen der Eingliederungshilfe können nur auf Antrag gewährt werden. Die Leistungen können frühestens ab dem Ersten des Monats erbracht werden.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind nachrangig. Sie können nur gewährt werden, wenn zuvor die Leistungen anderer Rehabilitationsträger wie z.B. der Krankenkasse, der Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit etc. ausgeschöpft wurden.

Die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist nur möglich, wenn dem Antragsteller die Aufbringung der benötigten finanziellen Mittel aus eigenem Einkommen oder Vermögen nicht zugemutet werden kann. Für die Anrechnung gelten besondere Regelungen und Freigrenzen.

An wen kann ich mich wenden?

Vereinbaren Sie bei der zuständigen Stelle einen Termin für ein Beratungsgespräch. Dabei können Sie auch klären, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, da dies von Fall zu Fall verschieden sein kann. Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob bzw. in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten.

Bei ersten Anfragen wenden sie sich bitte an das Team „Antragstelle“ mit den folgenden Telefonnummern oder per E-Mail an Info@LKCelle.de

Verfahrenslotse gem. § 10b SGB VIII (Achtes Buch: Kinder- & Jugendhilfe)

Beratung für Junge Menschen mit Behinderung

Junge Menschen mit einer (drohenden) Behinderung, Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte haben bei Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII oder SGB IX Anspruch auf unabhängige Beratung und Unterstützung durch Verfahrenslotsen.
Dies steht im Gesetz im § 10b SBG VIII.

Was sind die Aufgaben eines, -r Verfahrenslotsen, -in?

Menschen, die eine Behinderung haben oder von Behinderung bedroht sind, haben
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.
Verfahrenslotsen unterstützen dabei die richtige Hilfe zu bekommen und Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu begleiten.
Sie beraten zum Beispiel welche Hilfen es gibt.
Sie helfen dabei Anträge zu stellen und begleiten im Verfahren .
Sie erklären, was man dafür braucht.
Sie helfen bei Gesprächen mit Ämtern und Behörden.

Für wen sind wir zuständig?

Verfahrenslotsen helfen jungen Menschen mit Behinderung und jungen Menschen, die von Behinderung bedroht sind.
Junge Menschen sind alle bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Auch Mütter und Väter von jungen Menschen mit (drohender) Behinderung oder andere Personensorge- oder Erziehungsberechtigte können sich von Verfahrenslotsen beraten lassen.

Es gibt körperliche, geistige und seelische Beeinträchtigungen.
Eine Behinderung liegt vor, wenn eine Person eine Beeinträchtigung hat und deswegen ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist.
Hierfür können Ärzte oder Psychologen eine Diagnose erstellen.
Man kann sich aber auch ohne Diagnose vom Verfahrenslotsen beraten lassen.

Wie arbeiten wir?

Die Beratung ist freiwillig.
Das heißt niemand muss zu uns kommen aber jeder ist herzlich willkommen!
Die Beratung ist kostenlos.
Die Verfahrenslotsen beraten unabhängig.
Die Beratung orientiert sich an den Bedürfnissen, Bedarfen der Unterstützung suchenden Person.
Die Verfahrenslotsen unterliegen der Schweigepflicht und was in der Beratung besprochen wird ist vertraulich.

Wo endet die Unterstützung?

Die Verfahrenslotsen sind nicht für die Bewilligung von Hilfen zuständig.
Das heißt, sie treffen keine Entscheidung, ob jemand Hilfe bekommt oder nicht.
Sie können aber auch beraten, wenn eine Hilfe abgelehnt worden ist.
Die Verfahrenslotsen können keine Diagnostik oder Stellungnahmen erstellen.
Sie können aber dabei helfen, wie und wo man diese bekommen kann.

Verfahrenslotsen sind keine Anwälte.
Sie können niemanden rechtlich vertreten.
Sie können aber erklären, welche Möglichkeiten es gibt eine rechtliche Vertretung in Anspruch zu nehmen.

Wie findet die Beratung statt?

Die Beratung kann nach Absprache telefonisch , im Büro, bei Ihnen zu Hause oder an einem anderen geeigneten Ort stattfinden; auch Videokonferenzen oder Online-Beratungen sind möglich.
Sie können gerne zu den Sprechzeiten zu uns kommen.
Oder Sie rufen uns an oder schreiben eine E-Mail .

Die Büros im Landkreis Celle sind barrierefrei und mit dem Fahrstuhl erreichbar.
Bei Bedarf können wir Übersetzer oder Dolmetscher zur Verfügung stellen.

Kontaktmöglichkeiten:

Gem. Homepage mit Verlinkung

Weitere Infos:

Hier gibt es weitere Informationen zu den Verfahrenslotsen und zur Eingliederungshilfe unter:
Verfahrenslotse.org - Dein Recht
https://dijuf.de/handlungsfelder/kjsg/inklusive-loesung/verfahrenslotse