Wer kann Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten?
Leistungen der Eingliederungshilfe können Menschen erhalten, die nicht nur vorübergehend wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behindert sind und deshalb wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Ein Schwerbehindertenausweis reicht als alleiniger Nachweis für die wesentliche Behinderung nicht aus, da er keine Auskunft über das Ausmaß der Teilhabebeschränkung gibt. Im Verlauf des Antragsverfahrens wird deshalb ggf. das zuständige Gesundheitsamt beauftragt, die wesentliche Behinderung und die damit verbundene Teilhabebeschränkung festzustellen.