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Was ist sonst noch zu beachten?

Leistungen der Eingliederungshilfe können nur auf Antrag gewährt werden. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind nachrangig. Sie können nur gewährt werden, wenn zuvor die Leistungen anderer Rehabilitationsträger wie z.B. der Krankenkasse, der Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit ausgeschöpft wurden.

Die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist nur möglich, wenn dem Antragsteller die Aufbringung der benötigten finanziellen Mittel aus eigenem Einkommen oder Vermögen nicht zugemutet werden kann. Für die Anrechnung gelten besondere Regelungen und Freigrenzen.

Minderjährige Leistungsberechtigte, ihre Eltern oder ein Elternteil haben einen Kostenbeitrag für häusliche Ersparnis zu zahlen. Die Höhe des Kostenbeitrags variiert je nach beantragter Leistung sowie Höhe des Einkommens und Vermögens.