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Was ist sonst noch zu beachten?

Leistungen der Eingliederungshilfe können nur auf Antrag gewährt werden. Die Leistungen können frühestens ab dem Ersten des Monats erbracht werden.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind nachrangig. Sie können nur gewährt werden, wenn zuvor die Leistungen anderer Rehabilitationsträger wie z.B. der Krankenkasse, der Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit etc. ausgeschöpft wurden.

Die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist nur möglich, wenn dem Antragsteller die Aufbringung der benötigten finanziellen Mittel aus eigenem Einkommen oder Vermögen nicht zugemutet werden kann. Für die Anrechnung gelten besondere Regelungen und Freigrenzen.