Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz
Im Mittelpunkt des am 01.01.1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetzes steht eine auf den persönlichen Bedarf abgestimmte Betreuung anstelle der bisherigen Vormundschaft oder Pflegschaft.
Für einen Volljährigen wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Bestellt wird der Betreuer auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Betroffenen bestellt werden, es sei denn, dass er seinen Willen nicht mehr kundtun kann.
Durch das neue Betreuungsrecht ist die Rechtsstellung der Betroffenen wesentlich verbessert worden. Im persönlichen Kontakt zwischen Betreuer und Betreutem werden die Bedürfnisse und Wünsche festgestellt und ihnen nach Möglichkeit entsprochen.
Die Betreuungsstelle des Landkreises Celle ist mit vier Mitarbeiterinnen besetzt, die beratend in Fragen der Betreuung zur Seite stehen. Daneben besteht die Möglichkeit, sich direkt an das Vormundschaftsgericht beim Amtsgericht Celle zu wenden.
Interessierte, die zur Übernahme einer ehrenamtlichen gesetzlichen Betreuung bereit sind, können sich beim Landkreis Celle, Sozialamt - Betreuungsstelle melden.
Sie sollten die Bereitschaft und Fähigkeit mitbringen, sich für Menschen einzusetzen, die nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.