Naturschutzgebiet »Meißendorfer Teiche«
FFH Gebiet 91 „Meißendorfer Teiche, Ostenholzer Moor“ - Teilgebiet Naturschutzgebiet (NSG) „Meißendorfer Teiche“ in der Gemeinde Winsen (Aller) im Landkreis Celle
Der Landkreis Celle beabsichtigt die Ausweisung des Naturschutzgebietes (NSG) „Meißendorfer Teiche“.
Das geplante NSG liegt in der naturräumlichen Einheit „Weser-Aller-Flachland“ in der „Aller-Talsandebene“ und hat eine Größe von ca. 1.346 ha. Es befindet sich in der Gemeinde „Winsen (Aller)" südwestlich des Ortsteils „Meißendorf“ und umfasst und erweitert das bestehende, ca. 900 ha große NSG „Meißendorfer Teiche / Bannetzer Moor“, das mit Inkrafttreten der geplanten NSG-Verordnung außer Kraft treten soll.
Das geplante NSG liegt überwiegend im Fauna-Flora-Habitat (FFH) - Gebiet „Meißendorfer Teiche, Ostenholzer Moor“ und im Europäischen Vogelschutzgebiet „Ostenholzer Moor und Meißendorfer Teiche“, umfasst diese Natura 2000-Gebiete jedoch nicht vollständig, da die im Bereich des Truppenübungsplatzes Bergen-Hohne gelegenen Gebietsteile über eine gesonderte Vereinbarung bereits gesichert sind und die im Heidekreis gelegenen Gebietsteile vom Heidekreis gesichert werden. Die Ausweisung dieser Gebiete bezweckt die Umsetzung der Vorgaben des § 32 Abs. 2 BNatSchG.
Das geplante NSG umfasst des Weiteren einen ca. 38 ha großen schutzwürdigen und schutzbedürftigen Flächenkomplex entlang der renaturierten Meiße, der von den angrenzenden Natura 2000-Gebieten weitgehend umgeben ist.
Die hoheitliche Sicherung soll durch eine Ausweisung als NSG gem. § 23 BNatSchG erfolgen.
Im Rahmen des Auslegungs- und formellen Beteiligungsverfahrens gem. § 14 Abs. 1 und 2 NAGBNatSchG sind folgende Verfahrensschritte geplant:
- Der Entwurf der o.g. Verordnung wird gem. § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei der Gemeinde Winsen (Aller) sowie beim Landkreis Celle öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung wird die Gemeinde Winsen (Aller) mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Anregungen vorbringen kann. Achten Sie auf die ortsübliche Bekanntmachung der Gemeinde Winsen (Aller).
- Vor dem Erlass der Verordnung wird der Gemeinde Winsen (Aller) und den sonst betroffenen Behörden gem. § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
- Die anerkannten Naturschutzvereinigungen werden gem. § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 38 NAGBNatSchG beteiligt.
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