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Eingriffe in Natur und Landschaft

Mit der sogenannten „Eingriffsregelung“ sollen erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die z. B. bei Bauvorhaben im Außenbereich entstehen können, möglichst vermieden bzw. vermindert und/oder kompensiert werden. Hierfür hat der Verursacher nähere Angaben zum Eingriff zu machen, z. B. in Form eines „Landschaftspflegerischen Begleitplans“. In der Regel werden dann Baugenehmigungen mit entsprechenden Auflagen zu Vermeidung, Verminderung und/oder Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft versehen. Rechtsgrundlage für die bundesweit geltende Eingriffsregelung sind die Bestimmungen der §§ 13 ff. im Bundesnaturschutzgesetz. Die jeweils gebietszuständigen Mitarbeiter(innen) geben bei Bedarf nähere Auskünfte:  

Ansprechpartner(in)

Für die Gebiete der Gemeinde Faßberg, Gemeinde Südheide und der Gemeinde Eschede


Für die Gebiete der Stadt Bergen, der Samtgemeinden Flotwedel und Wathlingen sowie des gemeindefreien Bezirks Lohheide

Marlies Netzel

Amt 66
Amt 66 - Technische Angestellte


Für die Gebiete der Gemeinden Wietze und Winsen (Aller)


Für die Gebiete der Samtgemeinde Lachendorf und Gemeinde Hambühren

Viviane Franz

Amt 66