Natura 2000 (FFH- und Vogelschutzgebiete)
Im Landkreis Celle gibt es 5 Europäische Vogelschutzgebiete und 16 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete). Die Auswahl und Meldung dieser Gebiete an die Europäische Union erfolgte durch das Land Niedersachsen.
Diese Gebiete sind gemäß § 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG zu erklären.
Hintergrund:
1992 haben die Bundesrepublik Deutschland und die sonstigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Rio das Übereinkommen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt unterzeichnet. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die Verpflichtung bestätigt, den Umweltschutz in alle Bereiche der Politik der Europäischen Union zu integrieren. Die Tätigkeiten der Gemeinschaft in diesem Bereich basieren insbesondere auf zwei Rechtsvorschriften: auf der “Vogelschutzrichtlinie” und auf der “Fauna-Flora-Habitatrichtlinie” (FFH-Richtlinie). Diese Rechtsakte sehen die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vor, insbesondere durch die Schaffung eines europaweiten Netzes geschützter Gebiete (Natura 2000-Gebiete).
Hintergrund ist, dass die Populationen zahlreicher Tier- und Pflanzenarten in der Europäischen Union trotz der im Rahmen der Naturschutzpolitik der EU-Mitgliedstaaten erzielten Erfolge ständig abnehmen. Von diesem schnellen und anhaltenden Rückgang sind nicht nur seltene Arten betroffen. Heute sind die Hälfte der Säugetierarten und ein Drittel der Reptilien-, Fisch- und Vogelarten bedroht. Bei den Pflanzen sind nahezu 3000 Arten betroffen und 27 im Aussterben begriffen (Quelle: Europäische Kommission). Von den rund 40.000 Tier- und Pflanzenarten Niedersachsens sind ca. 10.000 Arten, also etwa ein Viertel, in Roten Listen hinsichtlich ihrer Gefährdung bewertet. Die Gefährdungssituation ist bei den verschiedenen Artengruppen sehr unterschiedlich. Von allen untersuchten Arten sind inzwischen 45% als gefährdet eingestuft.
Naturschutzgebiete sind gem. § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
Die nachfolgenden Seiten bieten detaillierte Informationen über die einzelnen Naturschutzgebiete:
Ihre Ansprechpartner(innen) für Natura 2000: