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Leistungsbeschreibung

Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage sind Baumaßnahmen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Nach §59 NBauO bedürfen diese der Genehmigung, sofern die Maßnahmen durch Bestimmungen der NBauO nicht als verfahrensfrei gelten oder der Bauaufsichtsbehörde per Mitteilung lediglich zur Kenntnis zu geben sind.
Hierbei wird zwischen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach §63 NBauO und dem Baugenehmigungsverfahren nach §64 NBauO unterschieden.
Welche Verfahrensart für Ihre Baumaßnahme Anwendung findet, erfahren Sie von Ihrem Entwurfsverfasser oder dem zuständigen Kollegen im Amt für Bauen und Kreisentwicklung.

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. 

Seit dem 01.01.2024 stellt das digitale Baugenehmigungsverfahren gem. §§ 3a, 86 Abs. 7 NBauO das Regelverfahren dar, sodass Anträge gem. § 3a Abs. 1 S. 1 NBauO sowie die beizufügenden Bauvorlagen elektronisch und mit elektronischer Signatur durch einen Entwurfsverfasser an die untere Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln sind.

In Papierform eingereichte Anträge nebst Bauvorlagen werden daher nicht zur Bearbeitung angenommen und im Original zurückgereicht.

Im Einzelfall kann die untere Bauaufsichtsbehörde ausnahmsweise zulassen, dass die Anträge gem. § 3a Abs. 1 S. 1 NBauO sowie die beizufügenden Bauvorlagen als Dokumente in Papierform übermittelt werden, wenn eine elektronische Übermittlung nach § 3a Abs. 1 NBauO nicht zumutbar ist. In diesem Fall ist dem Antrag eine Begründung der Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung beizufügen.