Leistungsbeschreibung
Für den Neubau, den Umbau sowie die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist in der Regel eine Baugenehmigung einzuholen.
Falls das Bauvorhaben keine Baugenehmigung erfordert oder diese noch nicht beantragt werden soll und Sie mit dem Entwurf vom öffentlichen Baurecht abweichen wollen, kann gemäß § 66 NBauO separat ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gestellt werden.