Welche Voraussetzungen hat die verantwortliche Person zu erfüllen?
Alter
Wenn die verantwortliche Person unter 25 Jahre alt ist, kann diese von der zuständigen Waffenbehörde aufgefordert werden, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über ihre geistige Eignung vorzulegen. Das Gutachten/Zeugnis muss die verantwortliche Person selbst bezahlen und im Original per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken (Eine Kopie oder E-Mail wird nicht anerkennt.).
Als Sportschütze müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein. Dann sind Sie berechtigt, Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB (.22 l. r.) für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Mündungsenergie der Geschosse von höchstens 200 Joule (J) und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner zu erwerben und zu besitzen.
Für andere Schusswaffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen 21 Jahre, sofern Sie ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorlegen können.
Waffenrechtliche Zuverlässigkeit
Als waffenrechtlich zuverlässig gilt die verantwortliche Person,
- wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden ist und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation war bzw. diese unterstützt hat.
- wenn nicht angenommen werden kann, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder unsachgemäß damit umgeht, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt oder Personen überlässt, die dazu nicht berechtigt sind.
- wenn sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam war.
- wenn sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen hat.
Persönliche Eignung
Als persönlich nicht geeignet kann die verantwortliche Person unter anderem eingeschätzt werden, wenn
- sie geschäftsunfähig ist.
- sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist.
- sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leidet.
- angenommen werden kann, dass sie aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass sie andere oder sich selbst gefährdet.
Sachkunde
Die verantwortliche Person muss nachweisen, dass sie mit Waffen und Munition geeignet umgehen kann. Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition zu erhalten, muss sie an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs wird eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission abgelegt. Wurde die Prüfung bestanden, erhält die verantwortliche Person einen Nachweis, für welche Waffen und Munition die Sachkunde erworben wurde. Die verantwortliche Person kann die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die Sie als schießsportlicher Verein erwerben und besitzen möchten.
Keine gesonderte Sachkundeprüfung muss die verantwortliche Person ablegen, wenn sie
- die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung oder
- eine Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder
- mindestens 3 Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist.
In diesen Fällen müssen nur geeignete Nachweise vorgelegt werden.
Sichere Aufbewahrung
Waffen und Munition müssen jederzeit sicher aufbewahrt werden. Das bedeutet generell, dass nur die verantwortliche Person Zugriff auf Waffen und Munition hat, indem sie den Schlüssel sicher verwahrt. Werden die Waffen und Munition nicht sicher aufbewahrt, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße von bis zu 10.000 € verhängt werden kann. Zudem kann dadurch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person in Zweifel gezogen werden und Ihnen als schießsportlichem Verein die Waffenbesitzkarte entzogen werden.
Bei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Nutzen Sie gern § 36 Waffengesetz sowie §13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung als entsprechende Grundlage.