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Welche Voraussetzungen hat die verantwortliche Person zu erfüllen?

Alter

Die verantwortliche Person muss mindestens 25 Jahre alt sein.

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Als waffenrechtlich zuverlässig gilt die verantwortliche Person,

  1. wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden ist und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation war bzw. diese unterstützt hat.
  2. wenn nicht angenommen werden kann, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder unsachgemäß damit umgeht, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt oder Personen überlässt, die dazu nicht berechtigt sind.
  3. wenn sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam war.
  4. wenn sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen hat.

Persönliche Eignung

Als persönlich nicht geeignet kann die verantwortliche Person unter anderem eingeschätzt werden, wenn

  1. sie geschäftsunfähig ist.
  2. sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist.
  3. sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leidet.
  4. angenommen werden kann, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass sie andere oder sich selbst gefährdet.

Sachkunde

Die verantwortliche Person muss nachweisen, dass sie mit Waffen und Munition geeignet umgehen kann. Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition zu erhalten, muss sie an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs wird eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission abgelegt. Wurde die Prüfung bestanden, erhält die verantwortliche Person einen Nachweis, für welche Waffen und Munition die Sachkunde erworben wurde. Die verantwortliche Person kann die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die Sie als jagdliche Vereinigung erwerben und besitzen möchten.

Keine gesonderte Sachkundeprüfung muss die verantwortliche Person ablegen, wenn sie

  • die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung oder
  • eine Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder
  • mindestens 3 Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist.

In diesen Fällen müssen nur geeignete Nachweise vorgelegt werden.

Sichere Aufbewahrung

Waffen und Munition müssen jederzeit sicher aufbewahrt werden. Das bedeutet generell, dass nur die verantwortliche Person Zugriff auf Waffen und Munition hat, indem sie beispielsweise den Schlüssel ständig bei sich trägt oder anderweitig sicher verwahrt. Werden die Waffen und Munition nicht sicher aufbewahrt, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße von bis zu 10.000 € verhängt werden kann. Zudem kann dadurch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person in Zweifel gezogen werden und Ihnen als jagdliche Vereinigung die Waffenbesitzkarte entzogen werden.

Bei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Nutzen Sie gern § 36 Waffengesetz sowie §13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung als entsprechende Grundlage.