Information
Das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) regelt die Bildung, Erziehung und Betreuung (Förderung) von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege:
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Kinder haben ab der Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf Betreuung und Förderung in der Kindertagespflege oder in einer Kindertagesstätte. Mit Vollendung des dritten Lebensjahres be-steht bis zum Schuleintritt ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Besuch der Kinder-tagesstätte ist ab dem 3. Geburtstag beitragsfrei bei einer möglichen Betreuungszeit von bis zu acht Stunden.
Für weitere Informationen und die Anmeldung Ihres Kindes wenden Sie sich an die Kommune, in der sie wohnen.
Spätestens mit Beginn des Kindergartenjahres, das der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht, ist von den Kindertagesstätten die Sprachkompetenz der Kinder zu erfassen. Ziel ist es, Kinder mit Sprachförderbe-darf bis zum Eintritt in die Schule besonders zu fördern. Die Förderung im Kindergarten findet alltagsin-tegriert statt.
Für die Erfassung und Förderung der Sprachkompetenz von Kindern, die nicht in einen Kindergarten gehen, ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung zuständig. Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg hat ein Sprachbildungszentrum in Celle eingerichtet.