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Interkommunale Wärmeplanung für die Kommunen im Landkreis Celle




Die kommunale Wärmeplanung im Landkreis Celle nimmt Fahrt auf: Der Landkreis Celle erstellt gemeinsam mit allen Gemeinden (ausgenommen Stadt Celle) in einem Pilotprojekt eine interkommunale Wärmeplanung, welche auf eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis zum Jahr 2040 abzielt. Die Stadt Celle ist als Oberzentrum bereits zur Erstellung eines Wärmeplans gesetzlich verpflichtet und hat mit einem eigenen Vorhaben begonnen.



Öffentliche Informationsveranstaltungen:
Akteuller Stand, perspektiven und Handlungsmöglichkeiten

Wie ist der aktuelle Stand der kommunalen Wärmeplanung in den Kommunen? Diese und weitere Fragen möchten die Kommunen gemeinsam mit der target GmbH und der Celle-Uelzen Netz GmbH in öffentlichen Informationsveranstaltungen beantworten und laden alle Intesseierten herzlich ein. Im Rahmen der Veranstaltungen wird neben einem ersten Einblick in die kommunale Wärmeplanung auch die ersten Ergebnisse der Bestandsanalyse vorgestellt. Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Alle Veranstaltungen sowie weiterführende Informationen sind in der untenstehenden Tabelle aufgeführt.

KommuneDatum
UhrzeitVeranstaltungsort
Gemeinde Südheide
Mittwoch, 12.02.2025 18:00 - 20:00 Uhr

Dorfgeeminschaftshaus Baven
Billingstraße 102, 29320 Südheide

Gemeinde Hambühren

Donnerstag, 20.02.2025

18:00 - 20:00 Uhr Manfred-Holz-Grundschule Hambühren
Hehlenbruchweg 37, 29313 Hambühren

Gemeinde Faßberg

Dienstag, 25.02.2025

18:00 - 20:00 Uhr Lerchenschule Grundschule Faßberg
Lerchenweg 1, 29328 Faßberg
Gemeinde Wietze Dienstag, 04.03.2025 18:30 - 20:30 Uhr Bürgersaal Wietze
Neue Mitte 1-3, 29323 Wietze
Samtgemeinde Lachendorf Donnerstag, 06.03.2025 18:00 - 20:00 Uhr Dorfgemeinschaftshaus Beedenbostel
Unter den Eichen 4, 29355 Beedenbostel
Gemeinde Winsen (Aller) Dienstag, 11.03.2025 18:00 - 20:00 Uhr Schule im Allertal – Oberschule Winsen (Aller)
Meißendorfer Kirchweg 7, 29308 Winsen (Aller)
Gemeinde Eschede Dienstag, 18.03.2025 18:00 - 20:00 Uhr

Eschenhuus (Gemeindesaal)
Am Glockenkolk 3, 29348 Eschede

Gemeindefreier Bezirk Lohheide Donnerstag, 20.03.2025 18:00 - 20:00 Uhr Bürgerzentrum „Alte Schule“
Schulweg 16, 29303 Lohheide
Stadt Bergen Mittwoch, 26.03.2025 18:00 - 20:00 Uhr Stadthaus Bergen
Lange Straße 1, 29303 Bergen
Samtgemeinde Flotwedel Dienstag, 01.04.2025 18:00 - 20:00 Uhr Grundschule Eicklingen (Mensa)
Schulstraße 31, 29358 Eicklingen
Samtgemeinde Wathlingen Donnerstag, 03.04.2025 18:00 - 20:00 Uhr

Hagensaal am Rathaus der Gemeinde Nienhagen
Dorfstraße 41, 29336 Nienhagen


Das Gebäudeenergiegesetz - Ihr Weg zu einer Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien

Der Umsteig auf Erneuerbaren Energien ist gut für das Klima und schützt vor steigenden Preisen bei Gas und Öl. Erfahren Sie hier, welche Schritte beim Heizen notwendig sind und warum es sinnvoll ist, die alte Gas- und Ölheizung auszutauschen.

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Ziel und Zweck - Warum kommunale Wärmeplanung?

Die Wärmeplanung ist die entscheidende Planungsgrundlage für den Weg zu einer treibhausgasneutralen und unabhängigen Wärmeversorgung. Ziel ist es, lokale Ressourcen zu erfassen, zu nutzen und zu vernetzen. Nur so kann eine zukunftssichere Wärmelösung gelingen.

Eine Wärmeplanung versetzt Gemeinden in die Lage, das Ziel des treibhausgasneutralen Gebäudebestands möglichst kostengünstig und sozialverträglich zu erreichen. Dies erfordert neben einer Strategie der energetischen Gebäudesanierung insbesondere einer Strategie zur Identifikation und Entwicklung von Flächen zur Wärmeerzeugung mit Erneuerbaren Energien sowie zur Entwicklung von Wärme- und ggf. Kältenetzen. Die kommunale Wärmeplanung umfasst ein gesamtes Gemeindegebiet.

Das Projekt – Interkommunale Wärmeplanung in Celle

Der interkommunale Ansatz dient dazu, die im Landkreis vorhandenen Potenziale zur klimaneutralen Versorgung, wie gewerbliche und industrielle Abwärme, Geothermie, Solarthermie oder Biomasse, zu identifizieren und mit vorhandenen Wärmebedarfen an anderer Stelle zu verknüpfen. Ziel am Ende des Projektes ist eine gesamthafte Wärmeplanung für den ganzen Landkreis Celle als auch für jede einzelne Kommune. Die Kommunen erhalten somit einen Plan, um in den Folgejahren Schritt für Schritt Maßnahmen in Richtung klimaneutraler Wärmeversorgung anzugehen.

Über ein Ausschreibungsverfahren konnte mit der Bietergemeinschaft, bestehend aus der target GmbH und der Celle Uelzen Netz GmbH (CUN), zwei kompetente und mit unserer Region vertraute Dienstleister für die Erstellung der Pläne gewonnen werden. Sie gehen auf die Vielseitigkeit der Anforderungen im Landkreis ein und erstellen eine umfassende Datenbasis, um die jeweils besten Strategien abzuleiten.

Der Ablauf - ein strategischer Planungsprozess

Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategischer, wiederkehrender Planungsprozes, der auf einem kommunalen Wärmeplan basiert und der eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis zum Jahr 2040 vorsieht. Die Durchführung der Wärmeplanung besteht im wesentlichen aus den folgenden Prozessschritten.

In einem ersten Schritt wird eine Eignungsprüfung durchgeführt. Hierbei wird geprüft, ob sich Teilgebiete des Planungsgebietes für die Versorgung durch ein Wärme- oder ein Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit eignen. Hiernach wird eine umfassende Erhebung der aktuellen Situation der Wärmeversorgung durchgeführt. Folgende Punkte werden ermittelt:

  • der aktuelle Bedarf und Verbrauch von Wärme im Gebiet und die dabei verwendeten Energiequellen
  • die bereits vorhandenen Einrichtungen zur Wärmeerzeugung
  • die Infrastruktur, die für die Versorgung mit Wärme wichtig ist

Anschließend wird untersucht, welche Quellen erneuerbarer Energien und Abwärme für die Wärmeversorgung in Zukunft genutzt werden können (Potenzialanalyse). Dazu gehören beispielsweise:

  • Abwärme von lokalen Betrieben
  • Wärme aus Abwasser, Sonnenenergie, Erdwärme und Biomasse
  • Wärme aus grünem Wasserstoff und anderen Quellen

Die Beschreibung eines Zielszenarios für ein vorher definiertes Zieljahr ist ein wesentlicher Teil bei der Entwicklung eines kommunalen Wärmeplans. Dabei wird das beplante Gebiet noch einmal in sinnvolle Wärmeversorgungsgebiete unterteilt. Abschließend geht es darum, eine Umsetzungsstrategie mit konkreten Maßnahmen zu entwickeln, mit denen das Zielszenario bis zum Zieljahr erreicht werden kann.

Ihre Ideen sind gefragt - Hier gehts zur Ideenkarte und zur UmfrageIhre Ideen sind gefragt - Hier gehts zur Ideenkarte und zur Umfrage

Die Erstellung der Wärmepläne befindet sich aktuell in der ersten Phase. In dieser ist es entscheidend, eine umfassende Datengrundlage zu schaffen, um den aktuellen Stand der Wärmeversorgung zu erfassen und Potenziale für eine treibhausgasneutrale Zukunft zu identifizieren.

Dabei sind die Kommunen auf die Unterstützung aller Interessierten angewiesen. Über die interaktive Ideenkarte können Sie ihre Ideen zur Wärmeplanung einbringen: Ideenkarte

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, an einer online Umfrage teilzunehmen: Umfrage


In dieser Umfrage können Sie freiwillig Angaben zu ihrer Immobilie machen. Die Qualität der Wärmepläne hängt maßgeblich von Ihren Ideen und den zur Verfügung stehenden Daten ab.


FAQ – Kommunale Wärmeplanung

Was ist eine kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Instrument, welches aufzeigt wie die Wärmeversorgung auf Erneuerbare Energien umgestellt werden kann. Sie umfasst das gesamte Gebiet einer Kommune und gibt Orientierung zu den Technologien und Potentialen die lokal am besten geeignet sind, um das Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung zu erreichen. Unter anderem wird ermittelt, welche Gebiete sich für den Ausbau von klimaneutral betriebenen Wärmenetzen (zentrale Lösung) eignen und welche Gebiete für dezentrale Lösungen (z.B. Wärmepumpen) geeignet sind.

Warum wird die Planung auf kommunaler Ebene umgesetzt?

Im Gegensatz zum Strom ist Wärme aufgrund der höheren Verluste nur schlecht über größere Distanzen transportierbar. Daher wird die Wärme idealerweise in räumlicher Nähe zum Verbrauch und somit innerhalb der Kommune erzeugt. Der Kommune als lokaler Entscheidungsträger kommt hierdurch die zentrale Rolle zu, die Wärmewende zu strategisch zu leiten. Über die Integration des Wärmeplans in weitere städtische Planungen ist eine ganzheitliche Stadtentwicklung möglich.

Welche Akteure werden beteiligt?

Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung kommen unterschiedliche Akteure zusammen. Dazu gehören neben der Kommune selbst auch Energieversorger, Netzbetreiber sowie die lokalen Unternehmen. Ebenso werden die Menschen vor Ort im Rahmen verschiedener Formate informiert und einbezogen. Eine umfassende lokale Beteiligung ist von zentraler Bedeutung, um das Interesse und die Akzeptanz für den Planungsprozess und die spätere Umsetzung zu schaffen.

Wie läuft die kommunale Wärmeplanung ab?

Die kommunale Wärmeplanung erfolgt in vier Hauptphasen:

1. Bestandsanalyse:

Im Rahmen der Bestandsanalyse werden der aktuelle Wärmebedarf, die Wärmeversorgungsstrukturen und der Gebäudebestand in einem digitalen Zwilling zusammengeführt.


2. Potenzialanalyse:

Im Anschluss an die Bestandsanalyse werden Potenziale zur Senkung des Wärmebedarfs und zur Versorgung mit erneuerbaren Wärmequellen geprüft.


3. Szenarienanalyse:

Ausgehend von der Potenzialanalyse werden für das Zielszenario Entwicklungspfade für den künftigen Wärmebedarf und die Wärmeversorgungsstruktur erarbeitet.


4. Wärmewendestrategie:

Die abschließende Wärmewendestrategie bündelt die Erkenntnisse der vorherigen Phasen in Form konkreter Maßnahmen zur Realisierung des Zielszenarios.

Bis wann wir die Wärmeplanung für die Kommunen im Landkreis Celle erstellt?

Der Auftrag zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung wurde durch die Kommunen an die Bietergemeinschaft, bestehend aus target GmbH und CUN GmbH vergeben. Seit August 2024 werden die Wärmepläne für die elf Kommunen im Landkreis Celle in Zusammenarbeit mit der Bietergemeinschaft und dem Landkreis Celle erstellt. Die Fertigstellung ist zum Herbst 2025 geplant.

Was ist ein Wärmenetz?

Wärmenetze, auch als Fern- oder Nahwärmenetze bekannt, verteilen Wärme für Heizung und Warmwasser über ein Rohrsystem. Anstatt das jedes Gebäude eine eigene Heizungsanlage besitzt, wird die Wärme zentral erzeugt und dann an die Gebäude geliefert.

Wie die Wärme zentral produziert wird, ist sehr unterschiedlich: Aktuell werden Wärmenetze häufig noch mit fossilen Brennstoffen betrieben. Künftig müssen Wärmenetze zunehmend treibhausgasneutral betrieben werden, z.B. durch die Nutzung von Wärme aus Gewässern, Abwässern, Geothermie, Biogasanlagen oder unvermeidbarer industrieller Abwärme.

Welche Auswirkungen hat die kommunale Wärmeplanung auf Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer?

Der resultierende Wärmeplan informiert über den aktuellen Stand der lokalen Wärmeversorgung und gibt einen Ausblick auf mögliche zukünftige Wärmeversorgungsstrukturen. Dies erfolgt in Form von Gebietsausweisungen, für zentrale Versorgungslösungen über Wärmenetze und Gebiete, die für dezentrale Lösungen wie etwa Wärmepumpen geeignet sind. Die Ergebnisse der Wärmeplanung dienen Ihnen somit als Orientierungshilfe für die individuelle Entscheidung bezüglich der Heizungstechnologie Ihres Gebäudes.

Die kommunale Wärmeplanung ist rechtlich unverbindlich und löst keine direkten Pflichten für Privathaushalte aus. In einem Wärmeplan könen  jedoch Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebiete dargestellt werden. Diese Gebiete können per Ratsbeschluss der Kommunalpolitik ausgewiesen werden.

Falls Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzeignungsgebiete ausgewiesen werden, greift die 65- Prozent-regelung des Gebäudeenergiegesetzes (§ 71) vorzeitig. Die Regelungen besagt, dass alle neu eingebauten Heizungen mit mind. 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Allerdings greift die Regelung in diesen ausgewiesenen Gebieten nicht mit sofortiger Wirkung, sondern mit Übergangsfristen. Für alle anderen gebäude gilt die 65-Prozent-Regelung ab Juli 2028.

Was sind Wärmenetz- und Wasserstoffnetzeignungsgebiete?

Wärmenetzeignungsgebiete drücken aus, dass der Betrieb von Wärmenetzen grundsätzlich möglich und unter Betrachtung vorraussichtlicher Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Für solche Gebiete können im Anschluss an die Wärmeplanung Machbarkeitsstudien durchgeführt werden, um die Eignung im Detail zu überprüfen und daran schließend ggf. den Bau von Wärmenetzen in Gang zu setzen.

Wasserstoffnetzeignungsgebiete drücken aus, dass der Betrieb von Wasserstoffnetzen (z.B. durch Umrüstung von Gasnetzen) möglich und unter Betrachtung voraussichtlicher Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher wirtschaftlich sinnvoll erscheint.

Was sieht die 65 %-Regelung im Gebäudeenergiegesetz vor?

Neubauten in Neubaugebieten
Für Neubauten in Neubaugebieten gilt bereits seit dem 1. Januar 2024, dass alle neu eingebauten Heizungen mit mind. 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.

Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken
Für Bestandsgebäude gilt, dass ab Juli 2028 (in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnenden) neu installierte Heizungen mit mindestens 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dies gilt auch für Gebäude, die in beschlossenen Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzeignungsgebieten stehen. Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen für folgende Fälle:

  • In dem Fall, dass ein Vertrag mit einem Wärmenetzbetreiber geschlossen wurde, der einen Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb von maximal 10 Jahren zusagt. Eine neue eingebaute, fossil betriebene Heizung kann in dem Fall in der Übergangszeit bis zum Anschluss genutzt werden.
  • In dem Fall, dass eine fossile Heizung (ohne Vorliegen eines Angebots vom Wärmenetzbetreiber zum Anschluss an ein Fernwärmenetz) als Übergangslösung eingebaut wird. Es gilt eine allgemeine Übergangsfrist von 5 Jahren, in der eine neu eingebaute Gasheizung betrieben werden kann. Bei Gasetagenheizungen gilt eine Übergangsfrist von bis zu 13 Jahren.
  • In dem Fall, dass ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung des örtlichen Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt. Sobald das Wasserstoffnetz verfügbar ist, müssen diese Heizungen angeschlossen und auf den Betrieb mit Wasserstoff umgestellt werden. Aktuell existieren noch keine regionalen Wasserstoffnetze. Ob ein solches Wasserstoffnetz in Lüneburg möglich und sinnvoll wäre, wird ebenfalls innerhalb der kommunalen Wärmeplanung geprüft.
  • Im Einzelfall kann der Einbau einer solchen Heizung zusätzlich eine unzumutbare Härte darstellen, zum Beispiel aufgrund von Unwirtschaftlichkeit oder besonderen persönlichen, baulichen oder sonstigen Umständen. So können gerade ab einem hohen Alter Finanzierungsschwierigkeiten oder aber auch Pflegebedürftigkeit eine Ausnahme wegen unbilliger Härte begründen. In diesem Fall gilt die 65-Prozent-Regelung nicht.

Weitere Informationen zum Gebäudeenergiegesetz und dem Umstieg auf Erneuerbare Energie finden Sie auf der Seite Energiewechsel vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Welche Möglichkeiten gibt es, die 65 %-Regelung einzuhalten?

Die Regelungen im Gebäudeenergiegesetz sind technologieoffen gestaltet. Wer auf mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien umsteigt, kann auf mehrere pauschale Erfüllungsoptionen zurückgreifen:

  • Wärmepumpe
    Eine effiziente Wärmepumpe gilt gemäß § 71c GEG als Standardlösung im Neubau zur Deckung des Wärmebedarfs. Auch im Bestand arbeitet sie effizient, ohne dass zwingend eine Gebäudedämmung oder Flächenheizung erforderlich ist. Hier ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Es gibt verschiedene Arten von Wärmepumpen: Luftwärmepumpe (Wärmequelle = Umgebungsluft), Erdwärmepumpe (Wärmequelle = Erdreich) und Wasserwärmepumpe (Wärmequelle = Grundwasser).
  • Wärmepumpen-Hybridheizung
    Reicht eine Wärmepumpe allein nicht aus, um die Heizlastspitze im Winter zu decken, kann sie durch einen fossil betriebenen Wärmeerzeuger oder durch eine Biomasseheizung ergänzt werden. Um die Vorgabe von 65 Prozent Erneuerbaren Energien zu erfüllen, muss die Wärmepumpe vorrangig betrieben werden und Mindestanforderungen an die Leistung erfüllen.
  • Stromdirektheizung
    In sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf können Stromdirektheizungen genutzt werden. Dazu gehören auch Infrarotheizungen. Strom stammt bereits zu rund 50 Prozent aus Erneuerbaren Quellen. Der Anteil Erneuerbarer Energien wird kontinuierlich weiter ansteigen.
  • Solarthermie-Heizung
    Eine solarthermische Heizung kann eine weitere Möglichkeit sein. Oft reicht diese jedoch nicht aus, um 65 % des Wärmebedarfs eines Gebäudes wirtschaftlich zu decken. Daher ist in der Regel eine Kombination mit anderen Technologien, wie der Solarthermie Hybridheizung erforderlich.
  • Solarthermie-Hybridheizung
    Eine Solarthermieanlage kann durch eine Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung ergänzt werden, um den gesamten Heizwärme- und Warmwasserbedarf zu decken. Dies schließt auch den Einsatz fossiler Wärmeerzeuger ein. Solche Hybridanlagen müssen eine Mindestgröße der Lichteintrittsfläche der Solarthermieanlage einhalten. Darüber hinaus müssen mindestens 60 % der bereitgestellten Wärme aus Biomasse, Gas, Flüssigbrennstoff oder grünem/blauem Wasserstoff stammen.
  • Flüssige oder gasförmige Biomasse
    Es ist möglich, sowohl im Bestandsgebäude als auch im Neubau eine Heizungsanlage einzubauen, die flüssige oder gasförmige Biomasse nutzt. Dabei müssen mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus nachhaltig hergestellter Biomasse erzeugt werden, sofern der Bezug vertraglich gesichert ist.
  • Feste Biomasse
    Auch der Einbau einer Biomasseheizung auf Basis fester nachhaltig erzeugter Biomasse ist möglich. Die Nutzung kann sowohl in einem Biomassekessel als auch in einem automatisch beschickten Biomasseofen erfolgen.
  • Wasserstoff-Heizung
    Eine Heizanlage, die mindestens 65 % der erzeugten Wärme mit grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich der daraus hergestellten Derivate bereitstellt, ist eine weitere Möglichkeit. Es ist dem Eigentümer bei der Installation einer Heizanlage, die sowohl mit Erdgas als auch zu 100 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden kann, gestattet, diese zunächst weiterhin mit Erdgas zu betreiben. Diese Anlagen unterliegen jedoch zeitlichen Fristen: Ab dem 01.01.2029 müssen mindestens 15 % der bereitgestellten Energie aus umweltfreundlichen Quellen stammen. Dieser Anteil erhöht sich ab dem 01.01.2035 auf mindestens 30 % und spätestens ab dem 01.01.2040 auf mindestens 60 %.
  • Wärmenetz
    Gebäude können an ein Wärmenetz mit 65% erneuerbaren Energien angeschlossen werden. Der Betrieb von Heizanlagen, die die Anforderungen nicht erfüllen, sind zulässig, wenn innerhalb von 10 Jahren 65 % erneuerbare Energien geliefert werden. Voraussetzung ist die Vorlage eines Ausbauplans durch den Betreiber des Wärmenetzes. Werden die Maßnahmen nicht umgesetzt, muss die Heizung innerhalb eines Jahres erneuert werden. Nach zehn Jahren muss die Heizung diese Anforderungen erfüllen. Andernfalls erfolgt eine Nachrüstung durch den Gebäudeeigentümer, wobei die Mehrkosten vom Wärmenetzbetreiber erstattet werden.

Bis wann dürfen fossile Heizungen betrieben und durch fossile Heizungen ersetzt werden?

  • Heizungen, die vor 2024 eingebaut wurden, können in Niedersachsen noch bis zum 31.12.2040 mit fossilem Erdgas bzw. heizöl betrieben und auch repariert werden. Hierbei ist jedoch das Betriebsverbot für alte Heizkessel zu beachten (siehe Gliederungspunkt vier).
  • Neue Gasheizungen, die zwischen Anfang 2024 und einem Ratsbeschluss zur Gebietsausweisung im Anschluss an die Wärmeplanung bzw. dem 30.06.2028 installiert werden, dürfen ebenfalls mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass ab 2029 steigende Anteile an Biomasse genutzt werden müssen (z.B. Biomethan oder Wasserstoff). Die nachzuweisenden Anteile steigen von 15 % ab 2029, über 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040 bis 100 % ab 2045. Die Verwendung dieser grünen Brennstoffe ist mit entsprechenden Lieferverträgen des Versorgers nachzuweisen. Zusätzlich sollte berücksichtigt werden, dass eine verbindliche Beratung erfolgen muss, bei der auf finanzielle Risiken durch steigende CO2-Preise hingewiesen wird. Weitere Informationen zu möglichen Preisentwicklungen für fossile und biogene Brennstoffe finden Sie hier.
  • Ab Juli 2028 (bzw. für Gebäude in Wärmenetz-/ Wasserstoffnetzeignungsgebieten nach Beschluss) müssen neu installierte Heizungen mit mind. 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigen Brennstoff betrieben wurden und vor 1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Gleiches gilt für Anlagen, die älter als 30 Jahre sind. Hiervon gibt es Ausnahmen für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 Kilowatt und Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Bei Eigentümerwechsel muss der neue Eigentümer den Heizkessel bis zwei Jahre nach Eigentumsübergang außer Betrieb nehmen.