Was sieht die 65 %-Regelung im Gebäudeenergiegesetz vor?
Neubauten in Neubaugebieten
Für Neubauten in Neubaugebieten gilt bereits seit dem 1. Januar 2024, dass alle neu eingebauten Heizungen mit mind. 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.
Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken
Für Bestandsgebäude gilt, dass ab Juli 2028 (in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnenden) neu installierte Heizungen mit mindestens 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dies gilt auch für Gebäude, die in beschlossenen Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzeignungsgebieten stehen. Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen für folgende Fälle:
- In dem Fall, dass ein Vertrag mit einem Wärmenetzbetreiber geschlossen wurde, der einen Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb von maximal 10 Jahren zusagt. Eine neue eingebaute, fossil betriebene Heizung kann in dem Fall in der Übergangszeit bis zum Anschluss genutzt werden.
- In dem Fall, dass eine fossile Heizung (ohne Vorliegen eines Angebots vom Wärmenetzbetreiber zum Anschluss an ein Fernwärmenetz) als Übergangslösung eingebaut wird. Es gilt eine allgemeine Übergangsfrist von 5 Jahren, in der eine neu eingebaute Gasheizung betrieben werden kann. Bei Gasetagenheizungen gilt eine Übergangsfrist von bis zu 13 Jahren.
- In dem Fall, dass ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung des örtlichen Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt. Sobald das Wasserstoffnetz verfügbar ist, müssen diese Heizungen angeschlossen und auf den Betrieb mit Wasserstoff umgestellt werden. Aktuell existieren noch keine regionalen Wasserstoffnetze. Ob ein solches Wasserstoffnetz in Lüneburg möglich und sinnvoll wäre, wird ebenfalls innerhalb der kommunalen Wärmeplanung geprüft.
- Im Einzelfall kann der Einbau einer solchen Heizung zusätzlich eine unzumutbare Härte darstellen, zum Beispiel aufgrund von Unwirtschaftlichkeit oder besonderen persönlichen, baulichen oder sonstigen Umständen. So können gerade ab einem hohen Alter Finanzierungsschwierigkeiten oder aber auch Pflegebedürftigkeit eine Ausnahme wegen unbilliger Härte begründen. In diesem Fall gilt die 65-Prozent-Regelung nicht.
Weitere Informationen zum Gebäudeenergiegesetz und dem Umstieg auf Erneuerbare Energie finden Sie auf der Seite Energiewechsel vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.