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Bis wann dürfen fossile Heizungen betrieben und durch fossile Heizungen ersetzt werden?

  • Heizungen, die vor 2024 eingebaut wurden, können in Niedersachsen noch bis zum 31.12.2040 mit fossilem Erdgas bzw. heizöl betrieben und auch repariert werden. Hierbei ist jedoch das Betriebsverbot für alte Heizkessel zu beachten (siehe Gliederungspunkt vier).
  • Neue Gasheizungen, die zwischen Anfang 2024 und einem Ratsbeschluss zur Gebietsausweisung im Anschluss an die Wärmeplanung bzw. dem 30.06.2028 installiert werden, dürfen ebenfalls mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass ab 2029 steigende Anteile an Biomasse genutzt werden müssen (z.B. Biomethan oder Wasserstoff). Die nachzuweisenden Anteile steigen von 15 % ab 2029, über 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040 bis 100 % ab 2045. Die Verwendung dieser grünen Brennstoffe ist mit entsprechenden Lieferverträgen des Versorgers nachzuweisen. Zusätzlich sollte berücksichtigt werden, dass eine verbindliche Beratung erfolgen muss, bei der auf finanzielle Risiken durch steigende CO2-Preise hingewiesen wird. Weitere Informationen zu möglichen Preisentwicklungen für fossile und biogene Brennstoffe finden Sie hier.
  • Ab Juli 2028 (bzw. für Gebäude in Wärmenetz-/ Wasserstoffnetzeignungsgebieten nach Beschluss) müssen neu installierte Heizungen mit mind. 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigen Brennstoff betrieben wurden und vor 1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Gleiches gilt für Anlagen, die älter als 30 Jahre sind. Hiervon gibt es Ausnahmen für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 Kilowatt und Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Bei Eigentümerwechsel muss der neue Eigentümer den Heizkessel bis zwei Jahre nach Eigentumsübergang außer Betrieb nehmen.