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Planung von Windenergiegebieten

Mit dem „Wind-an-Land-Gesetz“ hat der Bund ein neues Regelwerk zur Beschleunigung des Ausbaus von Windenergie an Land geschaffen. Ziel ist es, dass bis Ende 2032 insgesamt 2 % der Bundesfläche für Windenergie ausgewiesen werden.

Für Niedersachsen gilt nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), dass bis zum 31.12.2027 1,7 % und bis zum 31.12.2032 insgesamt 2,2 % der Landesfläche für Windenergienutzung bereitgestellt werden müssen. Das Land Niedersachsen hat mit dem Niedersächsischen Gesetz zur Umsetzung des WindBG (NWindG) festgelegt, dass die Umsetzung durch die Träger der Regionalplanung erfolgt.

Für den Landkreis Celle bedeutet dies:

  • Bis 31.12.2027 sind 253 ha (0,16 %) der Kreisfläche,
  • bis 31.12.2032 insgesamt 327 ha (0,21 %)
    als Windenergiegebiete im Sinne des WindBG nachzuweisen.

Da im Landkreis Celle bereits ausreichend Sonderbauflächen und Sondergebiete aus wirksamen Flächennutzungs- und Bebauungsplänen bestehen, wurde das Teilflächenziel für 2027 bereits erreicht. Die anrechenbare Fläche beträgt nach den gesetzlichen Vorgaben 310 ha.

Die Feststellung des Erreichens des Teilflächenziels erfolgte gemäß § 5 Abs. 2 WindBG am 19. April 2024 und wurde im Amtsblatt Nr. 35 des Landkreises Celle veröffentlicht.

Damit gelten künftig folgende Grundsätze:

  • Windenergieanlagen sind nur noch innerhalb der planerisch ausgewiesenen Windenergiegebiete privilegiert zulässig (§ 249 BauGB).
  • Außerhalb dieser Gebiete ist eine Errichtung in der Regel nicht genehmigungsfähig.
  • Zusätzliche Flächenausweisungen durch Städte und Gemeinden bleiben weiterhin möglich.

Die vollständige amtliche Bekanntmachung kann HIER als PDF-Dokument heruntergeladen werden.