Aufgrund der bestehenden Infektionslage können bis auf weiteres keine Belehrungen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich sowie Schüler nach § 42 Infektionsschutzgesetz angeboten werden.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt eine Belehrung durch das Gesundheitsamt für alle Personen vor:
Vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten benötigen o.g. Personen eine Belehrung durch das Gesundheitsamt.
Die Bescheinigung darf bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein, d.h. Sie müssen nach Ausstellung der Bescheinigung durch das Gesundheitsamt, innerhalb von drei Monaten mit Ihrer Tätigkeit beginnen.
Diese Belehrung umfasst eine Aufklärung über Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit Lebensmitteln zur Verhütung von Infektionen. Außerdem werden Krankheiten und ihre Symptome erläutert, bei deren Vorliegen es verboten ist, Lebensmittel herzustellen, zu behandeln oder in Verkehr zu bringen.
Die Belehrung im Gesundheitsamt setzt eine Verständigung in deutscher Sprache voraus. Wenn Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, kommen Sie bitte in Begleitung eines Dolmetschers.
Belehrungstext gem. § 43 Abs. 1 IfSG:
Weitere Informationen zur Lebensmittelhygiene erhalten Sie auf der Seite des BfR unter www.bfr.bund.de
sowie
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