Das Rotavirus ist weltweit verbreitet und wird überwiegend von Mensch zu Mensch (fäkal-oral durch Schmierinfektionen –„Hand zu Mund“) übertragen. Dieses Virus ist häufigste Ursache von Durchfall-erkrankungen bei Kleinkindern und hinterlässt nicht immer einen lang anhaltenden Infektionsschutz.
Auch ältere Menschen können erkranken. Von Februar bis April werden die höchsten Zahlen von Rotavirusinfektionen registriert, deshalb wird sie auch Winter-Enteritis genannt.
Fieber, Erbrechen und wässriger Durchfall sind typische Symptome, aber nicht alle Infizierten erkranken. Säuglinge und Kleinkinder müssen häufig wegen drohender Austrocknung im Krankenhaus behandelt werden.
Die Inkubationszeit beträgt 1-3 Tage, d.h. die Zeit von der Ansteckung bis zum Auftreten der ersten Krankheitszeichen. Das hochansteckende Virus wird in großer Menge schon einen Tag vor Erkrankungsbeginn mit dem Stuhl ausgeschieden und ist dann im Labor nachweisbar. Virusausscheidung ist noch bis eine Woche nach Abklingen der Symptomatik möglich.
Was ist im häuslichen Bereich zu beachten?
Rotaviren sind meldepflichtig nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Erkrankte Kinder dürfen Krippen, Kindergärten- und Tagesstätten, Kinderhorte, Heime, Ferienlager und ähnliche Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34 IfSG nicht besuchen. Die Einrichtung sollte erst 2 Tage nach dem Abklingen der klinischen Symptome wieder besucht werden. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Ebenso dürfen erkrankte Personen nicht in Lebensmittelberufen (definiert in § 42 IfSG) tätig sein. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit sollte frühestens 2 Tage nach dem Abklingen der klinischen Symptome erfolgen. In den folgenden 4–6 Wochen ist die Händehygiene am Arbeitsplatz besonders sorgfältig zu beachten.
Es empfiehlt sich, dass erkrankte Personen während der symptomatischen Phase keine betreuenden Tätigkeiten in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen ausüben.
Beratung durch behandelnde Haus- sowie Kinder- & Jugendärzte und das Gesundheitsamt.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Hinweise zur Wiederzuslassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen
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