Ab dem 01.03.2007 können „Umweltzonen“ durch ein neues Verkehrszeichen ausgewiesen werden. Ein Zusatzzeichen weist darauf hin, wie ein Fahrzeug gekennzeichnet sein muss (Plakette in der Windschutzscheibe), damit es diesen Bereich befahren darf.
Innerhalb einer Umweltzone dürfen Kraftfahrzeuge also nur dann genutzt werden, wenn sie mit einer entsprechenden Plakette ausgerüstet sind.
Das gilt auch, wenn die Voraussetzung für die Zuteilung einer Plakette vorliegt.
Ob Ihr Fahrzeug mit einer Feinstaubplakette versehen werden kann, ist anhand der Fahrzeugpapiere festzustellen. Es kommt dabei auf die Schlüsselnummer zur Schadstoffklasse an. Diese finden Sie in ihren Fahrzeugpapieren unter Ziffer 1 (alter Fahrzeugbrief / -schein) oder im Feld 14.1 (Zulassungsbescheinigung Teil I). Entscheidend sind jeweils die letzten beiden dort angegebenen Ziffern.
Wurde ein Partikelminderungssystem nachgerüstet, ist dies über eine Bescheinigung der Werkstatt oder die bereits erfolgte Eintragung in den Fahrzeugpapieren nachzuweisen.
Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Schlüsselnummer vorhanden sein muss, um eine bestimmte Feinstaubplakette zu erhalten.
Emissionsschlüsselnummern (SN) für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, die als Nachweis für die Einstufung/Zuordnung in die jeweilige Schadstoffgruppe nach § 2 Abs. 2 sowie nach Anhang 2 der 35. BImSchV dienen
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Schadstoffgruppe Plakette | Fremdzündung | Selbstzündung | ||||
Personen-kraftwagen bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 | Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N | Personenkraftwagen bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 zusätzlich mit PMS nachgerüstet auf | Personenkraftwagen bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 | Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N | Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N zusätzlich mit PMS nachgerüstet auf | |
2 |
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| Stufe PM 01:19, 20, 23, 24Stufe PM 0:14, 16, 18, 21, 22, 34, 40, 77 | 25 bis 29, 35, 41, 71 | 20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61 | Stufe PMK 01: Stufe PMK 0: |
3 |
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| Stufe PM 0 :28, 29Stufe PM 1:14, 16, 18, 21, 22, 25 bis 27, 34, 35, 40, 41, 71, 77 | 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72 | 34, 44, 54, 70, 71 | Stufe PMK 0: Stufe PMK 1: |
4 | 01, 02, 14, 16, 18 bis 70- 71 - 75 -1)77 | 30 bis 55,60, 61- 70, 71, 80, 81, 83, 84, 90, 91- 1) | Stufe PM 1: Stufe PM 2: 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 48, 67 bis 70 Stufe PM 3: und Stufe PM 4: | 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 70,73 bis 75 PM 5 | 35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91 | Stufe PMK 1: Stufe PMK 2: Stufe PMK 3: Stufe PMK 4: |
1) Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 2005/55/EG (vormals 88/77/EWG) 2) Pkw mit Schlüsselnummer "27" bzw. "0427" und der Klartextangabe "96/69/ EG I" mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) vom mehr als 2500 kg ist nach Anhang 2 Abs. 1 Nr. 4 n) der Kennzeichnungsverordnung eine grüne Plakette zuzuteilen. Dies dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Pkw die Anforderungen der Stufe PM 1 der Anlage XXVI StVZO einhält. |
Erläuterung zu den Fahrzeugarten
M1 = Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
M2 = Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen
M3 = Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse über 5 Tonnen
N = Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens 4 Rädern
Die Plakette erhalten Sie bei der Zulassungsstelle, anerkannten AU-Werkstätten oder den Überwachungsstationen wie z. B. TÜV oder DEKRA.
In der Zulassungsstelle kostet eine Plakette 5,10 Euro.
Ausnahmen
Nicht alle Fahrzeuge sind von dem Verkehrsverbot innerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone betroffen.
Ausgenommen sind:
Außerdem kann die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, den Verkehr mit Fahrzeugen ohne Feinstaubplakette zu und von bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können. (§1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Informationen zu diesem Thema erhalten Sie u. a. auch auf den Seiten www.tuev-nord.de oder www.dekra.de