Hilfe bei Behinderung (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen)
Was ist Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX)?
Die Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder diejenigen, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, bei der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Eingliederungshilfe soll die leistungsberechtigten Personen befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Welche Leistungen kann die Eingliederungshilfe umfassen?
Der Leistungskatalog der Eingliederungshilfe ist umfangreich und vielfältig. Er umfasst beispielsweise:
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen)
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung (z.B. eine Schulassistenz)
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe (z.B. Leistungen für den Besuch eines heilpädagogischen Kindergartens, Unterstützung durch eine Assistenzkraft)
Leistungen der Eingliederungshilfe werden in der Regel direkt mit dem Leistungserbringer abgerechnet. Sie können auch im Rahmen eines persönlichen Budgets erbracht werden, das es den Betroffenen ermöglicht, mit Hilfe des ihnen gewährten Geldbetrages die notwendigen Leistungen selbst einzukaufen. Ob und wann Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets möglich sind, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.
Wer kann Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten?
Leistungen der Eingliederungshilfe können Menschen erhalten, die nicht nur vorübergehend wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behindert sind und deshalb wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Ein Schwerbehindertenausweis reicht als alleiniger Nachweis für die wesentliche Behinderung nicht aus, da er keine Auskunft über das Ausmaß der Teilhabebeschränkung gibt. Im Verlauf des Antragsverfahrens wird deshalb ggf. das zuständige Gesundheitsamt beauftragt, die wesentliche Behinderung und die damit verbundene Teilhabebeschränkung festzustellen.
Was ist sonst noch zu beachten?
Leistungen der Eingliederungshilfe können nur auf Antrag gewährt werden. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind nachrangig. Sie können nur gewährt werden, wenn zuvor die Leistungen anderer Rehabilitationsträger wie z.B. der Krankenkasse, der Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit ausgeschöpft wurden.
Die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist nur möglich, wenn dem Antragsteller die Aufbringung der benötigten finanziellen Mittel aus eigenem Einkommen oder Vermögen nicht zugemutet werden kann. Für die Anrechnung gelten besondere Regelungen und Freigrenzen.
Minderjährige Leistungsberechtigte, ihre Eltern oder ein Elternteil haben einen Kostenbeitrag für häusliche Ersparnis zu zahlen. Die Höhe des Kostenbeitrags variiert je nach beantragter Leistung sowie Höhe des Einkommens und Vermögens.
Wie kann ich einen Antrag stellen?
Für volljährige Leistungsberechtigte, die nicht mehr schulpflichtig sind, können die Leistungen elektronisch beantragt werden. Zur elektronischen Antragstellung gelangen Sie über die untenstehende blaue Schaltfläche „zur elektronischen Antragstellung“. Mithilfe von Informationsfeldern werden Sie durch den Antrag geleitet. Die Antragstellung ist mit Gastzugang oder Nutzerkonto möglich. Eine Rückmeldung zu Ihrem gestellten Antrag erhalten Sie auf postalischem Wege.
Zur elektronischen Antragstellung
Sie haben auch die Möglichkeit einen formlosen Antrag mit einer kurzen Schilderung Ihres Wunsches und Ihrer Kontaktdaten postalisch an Landkreis Celle, Sozialamt, Postfach 3211, 29232 Celle zu senden. Anschließend werden Ihnen die auszufüllenden Antragsformulare postalisch zugesandt. Für minderjährige und/oder schulpflichtige Leistungsberechtigte können die Leistungen im Moment nur postalisch beantragt werden.
An wen kann ich mich wenden?
Sozialamt Celle
Telefon: 05141/916-4103
E-Mail: Eingliederungshilfe@lkcelle.de
Verfahrenslotse gem. § 10b SGB VIII (Achtes Buch: Kinder- & Jugendhilfe)
Beratung für Junge Menschen mit Behinderung
Junge Menschen mit einer (drohenden) Behinderung, Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte haben bei Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII oder SGB IX Anspruch auf unabhängige Beratung und Unterstützung durch Verfahrenslotsen.
Dies steht im Gesetz im § 10b SBG VIII.
Was sind die Aufgaben eines, -r Verfahrenslotsen, -in?
Menschen, die eine Behinderung haben oder von Behinderung bedroht sind, haben
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.
Verfahrenslotsen unterstützen dabei die richtige Hilfe zu bekommen und Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu begleiten.
Sie beraten zum Beispiel welche Hilfen es gibt.
Sie helfen dabei Anträge zu stellen und begleiten im Verfahren .
Sie erklären, was man dafür braucht.
Sie helfen bei Gesprächen mit Ämtern und Behörden.
Für wen sind wir zuständig?
Verfahrenslotsen helfen jungen Menschen mit Behinderung und jungen Menschen, die von Behinderung bedroht sind.
Junge Menschen sind alle bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Auch Mütter und Väter von jungen Menschen mit (drohender) Behinderung oder andere Personensorge- oder Erziehungsberechtigte können sich von Verfahrenslotsen beraten lassen.
Es gibt körperliche, geistige und seelische Beeinträchtigungen.
Eine Behinderung liegt vor, wenn eine Person eine Beeinträchtigung hat und deswegen ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist.
Hierfür können Ärzte oder Psychologen eine Diagnose erstellen.
Man kann sich aber auch ohne Diagnose vom Verfahrenslotsen beraten lassen.
Wie arbeiten wir?
Die Beratung ist freiwillig.
Das heißt niemand muss zu uns kommen aber jeder ist herzlich willkommen!
Die Beratung ist kostenlos.
Die Verfahrenslotsen beraten unabhängig.
Die Beratung orientiert sich an den Bedürfnissen, Bedarfen der Unterstützung suchenden Person.
Die Verfahrenslotsen unterliegen der Schweigepflicht und was in der Beratung besprochen wird ist vertraulich.
Wo endet die Unterstützung?
Die Verfahrenslotsen sind nicht für die Bewilligung von Hilfen zuständig.
Das heißt, sie treffen keine Entscheidung, ob jemand Hilfe bekommt oder nicht.
Sie können aber auch beraten, wenn eine Hilfe abgelehnt worden ist.
Die Verfahrenslotsen können keine Diagnostik oder Stellungnahmen erstellen.
Sie können aber dabei helfen, wie und wo man diese bekommen kann.
Verfahrenslotsen sind keine Anwälte.
Sie können niemanden rechtlich vertreten.
Sie können aber erklären, welche Möglichkeiten es gibt eine rechtliche Vertretung in Anspruch zu nehmen.
Wie findet die Beratung statt?
Die Beratung kann nach Absprache telefonisch , im Büro, bei Ihnen zu Hause oder an einem anderen geeigneten Ort stattfinden; auch Videokonferenzen oder Online-Beratungen sind möglich.
Sie können gerne zu den regulären Öffnungszeiten zu uns kommen.
Oder Sie rufen uns an oder schreiben eine E-Mail .
Die Büros im Landkreis Celle sind barrierefrei und mit dem Fahrstuhl erreichbar.
Bei Bedarf können wir Übersetzer oder Dolmetscher zur Verfügung stellen.
Kontaktmöglichkeiten:
Weitere Infos:
Hier gibt es weitere Informationen zu den Verfahrenslotsen und zur Eingliederungshilfe unter:
Verfahrenslotse.org - Dein Recht
https://dijuf.de/handlungsfelder/kjsg/inklusive-loesung/verfahrenslotse