Richtlinien über die außerschulische Nutzung der Sporthallen des Landkreises Celle
1. Die Nutzung der Sporthallen des Landkreises Celle durch Turn- und Sportvereine, die Mitglied im Kreissportbund Celle sind, ist kostenfrei. Außer hohlen Lederbällen können alle Geräte benutzt werden.
Es wird für jede Übungsstunde eine Mindestzahl von 15 Teilnehmern (Ausnahme Tennis) vorausgesetzt.
2. Das Amt für zentrale Dienste, Liegenschaften und Sportförderung des Landkreises Celle stellt die Übungs- und Veranstaltungspläne auf. Belegungswünsche der Vereine sind in schriftlicher Form an dieses Amt zu richten. Schulische Veranstaltungen haben bei der Vergabe den Vorrang. Eine Nutzung der Sportstätten außerhalb der im Rahmen des Übungs- und Veranstaltungsplanes festgelegten Zeiten oder in Abwesenheit einer vom Verein / Veranstalter benannten Aufsichtsperson ist nicht zulässig.
3. Die Räume werden nur auf jederzeitigen Widerruf überlassen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht bei einem Widerruf nicht. Ein Widerruf wird insbesondere dann ausgesprochen, wenn gegen Bestimmungen dieser Nutzungsordnung verstoßen wird. Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn die Räume für schulische Aufgaben oder andere öffentliche Zwecke benötigt werden. Der Widerruf kann auch dann erfolgen, wenn eine Mitbenutzergruppe die Räume im Rahmen der ihr erteilten Genehmigung mehr als dreimal nacheinander nicht nutzt und für diese Zeit und den betreffenden Raum andere Anträge vorliegen.
4.1 Der Landkreis Celle überlässt dem Verein die Sporthalle und Geräte zur unentgeltlichen Nutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Verein ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
4.2 Der Verein stellt den Landkreis Celle von etwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Verein verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Landkreis Celle und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen den Landkreis Celle und dessen Bedienstete oder Beauftragte.
4.3 Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des Landkreises Celle als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
4.4 Der Verein haftet für alle Schäden, die dem Landkreis Celle an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.
5. Die jeweiligen Hallennutzer sind dem Landkreis Celle für die Einhaltung der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Pflichten - auch bei Veranstaltungen - verantwortlich. Der Übungsleiter, bei Veranstaltungen die Aufsichtsperson, ist berechtigt und verpflichtet, bei Zuwiderhandlungen gegen diese Richtlinien den Sportbetrieb sofort zu unterbinden, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
6. Personen oder Gruppen, die den Anordnungen der Aufsicht führenden Person nicht Folge leisten, erhalten ein Nutzungsverbot für alle in der Trägerschaft des Landkreises Celle stehenden Hallen.
7. Die mit der Aufsicht betrauten Personen des Landkreises Celle und der Schule haben jederzeit freien Zutritt zu allen Räumen; ihren Weisungen ist unbeschadet der in Ziffer 5 getroffenen Regelungen Folge zu leisten.
8. In Turnhallen dürfen Übungsstunden nur in Anwesenheit und unter Aufsicht eines sportlich geschulten Übungsleiters stattfinden. Für jede Nutzergruppe ist daher mindestens ein Übungs-, Trainings- oder Gruppenleiter zu bestimmen und dem Amt für zentrale Dienste, Liegenschaften und Sportförderung bekannt zu geben. Der Übungsleiter ist verpflichtet, sich vor Beginn jeder Übungsstunde über den baulichen Zustand des Gebäudes und die Beschaffenheit der Einrichtungsgegenstände und Sportgeräte zu informieren, um evtl. Mängel entsprechend beachten zu können. Der Übungsleiter hat die Halle als erster zu betreten. Er muss darauf achten, dass die Sportgeräte vor Ingebrauchnahme auf ihre Sicherheit überprüft werden. Nach Beendigung der Übungsstunde verlässt der Übungsleiter als letzter die Halle, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass ordnungsgemäß aufgeräumt wurde.
9. Es ist Aufgabe der Nutzer, Sauberkeit und Ordnung zu erhalten. Beschädigungen, die durch den Übungsbetrieb sowie durch Veranstaltungen entstehen, sind dem Hausmeister der Schule und dem Amt für Bildung, Sport und zentrale Dienste des Landkreises Celle sofort und unaufgefordert anzuzeigen. Vom Nutzer verursachter Schaden ist von diesem zu ersetzen.
10. In der Turnhalle und den dazugehörigen Nebenräumen sind das Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke nicht zugelassen. Das Betreten der Turnhalle mit Straßenschuhen ist untersagt.
11. Der Benutzer ist verpflichtet, beim Verlassen der Sporthalle sicherzustellen, dass die Beleuchtung in allen Räumen ausgestellt ist, alle Duschen und Wasserhähne außer Betrieb sind und alle Ausgangstüren (auch die Notausgangstüren) ver-
schlossen sind.
12. Sofern dem Landkreis Celle aufgrund eines Verstoßes gegen die vorgenannten Richtlinien besondere Kosten entstehen, sind diese vom Nutzer zu erstatten.
13. Unbefugten ist der Zutritt zur Sporthalle zu verwehren.
Celle, im März 2006
Merkblatt für Sporthallennutzer
Ausnahmen: Sporthalle des Hermann-Billung-Gymnasiums in Celle & Örtzetalhalle in Hermannsburg. Hier bitten wir auf die gesonderten Vereinbarungen zu achten.
Erfolgt keine Eintragung, so wird in jedem Falle der letzte Nutzer zur Verantwortung gezogen!