Einführung der Pflegeversicherung wurde für die gesamte Bevölkerung eine Grundversorgung für den Pflegefall geschaffen. Die Leistung der Pflegeversicherung erstreckt sich nicht nur auf den Schutz vor finanziellen Belastungen der Pflegebedürftigkeit, sondern auch auf die Qualität der Pflege. Bei der Pflegeversicherung handelt es sich nicht um eine Vollversicherung. Sie sichert im bestimmten Rahmen die Grundversorgung ab, wobei die Pflegekassen jeweils den pflegebedingten Anteil übernehmen. Darüber hinausgehende Kosten hat der Versicherte für die Pflege und Betreuung aus eigenem Einkommen und Vermögen selbst zu tragen. Reichen diese Mittel nicht aus, kommt gegebenenfalls der Sozialhilfeträger in Betracht.
Die für Sie zuständige Krankenkasse hat mit Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes eine Pflegekasse eingerichtet.
Wenn Sie privat krankenversichert sind, müssen Sie eine private Pflegeversicherung abschließen.
Die Anschriften und Telefonnummern Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung entnehmen Sie bitte dem Telefonbuch.
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung ist ein Antrag von Ihnen oder einem Angehörigen bei Ihrer Pflegekasse und die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) im Rahmen einer Begutachtung.
"Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen Maße der Hilfe bedürfen".
Der Gesetzgeber unterscheidet fünf Pflegegrade:
1. Häusliche Pflege
2. Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
3. Vollstationäre Pflege
4. Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe
5. Leistungen für Pflegepersonen
Ihre Pflegekasse (Krankenkasse) erläutert Ihnen gerne detailliert die einzelnen Leistungsarten der Pflegeversicherung.
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