Kurzzeitkennzeichen werden für Probe- oder Überführungsfahrten für nicht zugelassene Fahrzeuge zugeteilt.
Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder des Fahrzeugstandortes.
Kunden mit ausländischer Adresse müssen eine so genannte „Empfangsberechtigte Person“ angeben. Diese muss schriftlich bestätigen, dass sie sich als empfangsberechtigte Person zur Verfügung stellt. Der Ausweis dieser Person muss dann auch vorgelegt werden.
Um Kurzzeitkennzeichen zu erhalten, benötigen Sie eine eVB-Nummer der Kfz-Versicherung, Ihren Ausweis und Unterlagen zum Fahrzeug (weitere Erläuterungen hierzu finden Sie weiter unten). Beauftragen Sie eine andere Person, stellen Sie eine Vollmacht aus und geben Ihren Ausweis mit.
Bei Firmen ersetzt der Handelsregisterauszug den Ausweis. Die Person, die eine Kurzzeitkennzeichen für eine Firma beantragt, muss entweder eine Vollmacht vorlegen oder unterschriftsberechtigt sein.
Das Fahrzeug, dass mit dem Kurzzeitkennzeichen bewegt werden soll, muss nach §16a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entweder einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung besitzen. Sie müssen also die für den Fahrzeugschein notwendigen Daten durch Vorlage europäischer Fahrzeugpapiere, einer Zulassungsbescheinigung, eines Gutachtens, einer Datenbestätigung oder einer ähnlichen Unterlage (auch als Kopie) nachweisen können.
Außerdem darf der Termin der nächsten Hauptuntersuchung (ggf. auch der Sicherheitsprüfung) nicht überschritten sein und auch nicht bei Ende der Gültigkeit des Kennzeichens überschritten werden. Als Nachweis der Gültigkeit reicht der Eintrag im Fahrzeugschein aus. Dies gilt allerdings nicht für alle Zulassungsbehörden! Andere Landkreise verlangen möglicherweise alle Unterlagen im Original.
Das Kennzeichen wird einem bestimmten Fahrzeug zugeteilt. Es darf somit nicht für andere Fahrzeuge verwendet werden.
Es ist maximal 5 Tage ab dem Tag der Zuteilung gültig, wobei der Ausgabetag bereits als 1. Tag zählt. Das Kennzeichen kann nicht vordatiert werden und darf nicht für zugelassene Fahrzeuge genutzt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraumes. In dem Fall muss das Saisonkennzeichen vom Fahrzeug entfernt oder durch das Kurzzeitschild verdeckt werden.
Nach Ablauf der Gültigkeit der Kurzzeitkennzeichen darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen weder mit diesen Kennzeichen abgestellt noch in Betrieb genommen werden.
Ausnahmen zu den oben genannten Voraussetzungen:
1. Fahrten ohne gültige Hauptuntersuchung (bzw. Sicherheitsprüfung) sind nur erlaubt:
2. Liegen weder Fahrzeugpapiere (Typgenehmigung) noch ein Gutachten vor, darf die Fahrt mit Kurzzeitkennzeichen nur zur Erlangung der Betriebserlaubnis (Erstellung eines Gutachtens) und zurück durchgeführt werden.
Sie muss im Bezirk der Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandortes oder einem angrenzenden Bezirk erfolgen.
3. Unvollständige Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde dürfen mit Kurzzeitkennzeichen nur bewegt werden, wenn deren Betriebs- und Verkehrssicherheit durch ein entsprechendes Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehrs oder durch einen Prüfer einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation belegt wird.
Zur Erlangung von "Roten Kennzeichen" benötigen Sie:
Für die Beantragung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung werden von Ihnen folgende Unterlagen benötigt:
Die Fahrzeuge müssen mindestens 30 Jahre alt sein.
Es dürfen nur folgende Fahrten gemäß § 17 (1) FZV durchgeführt werden:
Bei Zuteilung des roten Dauerkennzeichens ist ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder Führerschein vorzulegen.
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