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Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete sind gem. § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

LSG Südheide Angeblecks Teich © Lüneburger Heide GmbH
LSG Südheide barrierefreier Rundwanderweg © Lüneburger Heide GmbH

Die nachfolgenden Seiten bieten detaillierte Informationen über die einzelnen Landschaftsschutzgebiete:

Landschaftsschutzgebiet "Südheide im Landkreis Celle"


Hier finden Sie die einzelnen Karten zum Landschaftsschutzgebiet "Südheide im Landkreis Celle"


Landschaftsschutzgebiet Örtze

Aufgrund der Vorgaben aus der FFH-Richtlinie (92/43/EWG – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) der Europäischen Union ist der Landkreis Celle verpflichtet, FFH-Gebiete unter Beachtung bestimmter Vorgaben zu sichern.

Luftaufnahme des Landschaftsschutzgebiets © Lüneburger Heide GmbH

Im Rahmen des Ausweisungsverfahrens des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Örtze" zur Sicherung des Teiles des FFH-Gebietes Nr. 81 „Örtze mit Nebenbächen“ wurde das Beteiligungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) durchgeführt. Hierbei wurde den betroffenen Gemeinden und den sonst betroffenen Behörden sowie Interessensvertretungen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Zudem erfolgte die öffentliche Auslegung. Die Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen aus dem Beteiligungs- und Auslegungsverfahren wurden ausgewertet und anschließend der Entwurf der Verordnung entsprechend angepasst.

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Örtze" (LSG CE 36) wurde am 18.03.2021 im Amtsblatt für den Landkreis Celle veröffentlicht.

Kurzbeschreibung:

Das ca. 888 ha große Landschaftsschutzgebiet „Örtze“ liegt im Naturraum Südheide in den naturräumlichen Einheiten „Örtze-Urstromtal“ und „Lüßplateau“. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die Örtze von der Kreisgrenze zum Landkreis Heidekreis bis zur Mündung in die Aller, ihren Nebenbach die Wietze von der Kreisgrenze zum Landkreis Heidekreis bis zur Mündung in die Örtze, die Niederungen, angrenzende Talhänge und Geestflächen.

Das LSG „Örtze“ ist als Bach- bzw. Flusslandschaft geprägt von der Örtze als naturnahem Heidebach, ihren Nebengewässern wie insbesondere der Wietze, von Altwässern, Feucht- und Nassgrünländern sowie artenreichen Extensivgrünländern, von Sümpfen, feuchten Hochstaudenfluren, Auwäldern, Bruchwäldern sowie Eichen-Mischwäldern.

Nicht Bestandteil des LSG ist der zum FFH-Gebiet Nr. 81 gehörende Weesener Bach einschließlich der Heide nördlich von Lutterloh, der als Naturschutzgebiet „Weesener Bach“ durch den Landkreis Celle FFH-konform gesichert wurde.

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Ansprechpartner:

Ihr Ansprechpartner für das Landschaftsschutzgebiet "Örtze"


Landschaftsschutzgebiet Allertal bei Celle

Aufgrund der Vorgaben aus der FFH-Richtlinie (92/43/EWG – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie-) der Europäischen Union ist der Landkreis Celle verpflichtet, FFH-Gebiete unter Beachtung bestimmter Vorgaben zu sichern.

Gewässer mit Bäumen

Im Rahmen des Ausweisungsverfahrens des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Allertal bei Celle" zur Sicherung von Teilen des FFH-Gebietes Nr. 090 wurde das Beteiligungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) durchgeführt. Hierbei wurde den betroffenen Gemeinden und den sonst betroffenen Behörden sowie Interessensvertretungen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Zudem erfolgte die öffentliche Auslegung. Die Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen aus dem Beteiligungs- und Auslegungsverfahren wurden ausgewertet und anschließend der Entwurf der Verordnung entsprechend angepasst.

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Allertal bei Celle" (LSG CE 34) wurde am 18.03.2021 im Amtsblatt für den Landkreis Celle veröffentlicht.

Kurzbeschreibung:

Das ca. 1.840 ha große Landschaftsschutzgebiet „Allertal bei Celle“ liegt in den naturräumlichen Einheiten „Obere Allerniederung“ und „Aller-Talsandebene“ im „Weser-Aller-Flachland“. Es befindet sich in den Gemeinden Winsen (Aller), Wietze, Hambühren, Wienhausen, Langlingen und Lachendorf im Landkreis Celle. Das Gebiet ist als großräumige Flusslandschaft geprägt von der Aller als Tieflandfluss, Altwässern, Auengrünländern, Sandmagerrasen, gehölzfreien Sumpfvegetationen, feuchten Hochstaudenfluren und Auwäldern mit vorkommen gefährdeter Tierarten wie Fischotter, Biber und Grüne Flussjungfer.

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Ansprechpartnerin:

Ihre Ansprechpartnerin für das LSG "Allertal bei Celle"

Martina Hasselbring-Warnecke

Amt 66
Amt 66 -

Landschaftsschutzgebiet Bruchbach

Bild vergrößern: Landschaftsschutzgebiet Bruchbach
Landschaftsschutzgebiet Bruchbach

Aufgrund der Vorgaben aus der FFH-Richtlinie (92/43/EWG – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) der Europäischen Union ist der Landkreis Celle verpflichtet, FFH-Gebiete unter Beachtung bestimmter Vorgaben zu sichern.

Im Rahmen des Ausweisungsverfahrens des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Bruchbach" zur Sicherung des Teiles des FFH-Gebietes Nr. 301 „Entenfang Boye und Bruchbach“ wurde das Beteiligungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) durchgeführt. Hierbei wurde den betroffenen Gemeinden und den sonst betroffenen Behörden sowie Interessensvertretungen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Zudem erfolgte die öffentliche Auslegung. Die Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen aus dem Beteiligungs- und Auslegungsverfahren wurden ausgewertet und anschließend der Entwurf der Verordnung entsprechend angepasst.

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bruchbach" (LSG CE 35) wurde am 14.04.2021 im Nds. Ministerialblatt veröffentlicht.

Kurzbeschreibung

Das ca. 134 ha große Landschaftsschutzgebiet „Bruchbach“ liegt im Naturraum „Südheide“ in der naturräumlichen Einheit „Lüneburger Heide und Wendland“. Es befindet sich in der Gemeinde Winsen (Aller) und der Stadt Bergen sowie mit kleinen Teilflächen im Stadtgebiet Celle und schließt im Süden an das Schutzgebiet „Entenfang Boye und Grobebach“ der Stadt Celle an. Der Bruchbach (teilweise auch als Heidgraben bezeichnet) wird nördlich der B3 links- und rechtsseitig vom LSG Südheide umgeben, das zum Zuständigkeitsbereich des Landkreises und der Stadt Celle gehört.

Der Bruchbach und Teile seiner Aue sind Bestandteil des Fauna-Flora-Habitat-(FFH-) Gebietes Nr. 301 „Entenfang Boye und Bruchbach“ (DE 3226-331) gem. der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.

Der ca. 11 km lange Heidebach „Bruchbach“ und der ca. 150 m lange Unterlauf des Kohlenbachs, der in den Bruchbach fließt, befinden sich zwischen Eversen im Landkreis Celle und Boye im Stadtbereich Celle. Das Teilgebiet „Bruchbach“ ist ein naturnaher bis mäßig ausgebauter überwiegend kiesgeprägter Geestbach mit Teilflächen seiner Aue mit vorherrschender Grünlandnutzung sowie Waldflächen. Außerdem gehört der westlich angebundene „Geilgraben“ sowie die „Wittbecker Teiche“ zum Schutzgebiet. Der Bruchbach ist geprägt durch seine Unterwasservegetation, bachbegleitende Uferlebensräume wie Staudenfluren, bachbegleitende Gehölze, Grünländer der Talauen mit vermoorten Übergangsbereichen sowie Auenwälder und Moorwälder mit ihren charakteristischen Tierarten wie Amphibien und Libellen.

Nicht Bestandteil des LSG ist der zum FFH-Gebiet Nr. 301 gehörende Teil Entenfang bei Boye, welcher durch die Stadt Celle FFH-konform gesichert wird.

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Landschaftsschutzgebiet »Aschau und Quarmbach«

Das geplante ca. 382 ha große Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Aschau und Quarmbach“ umfasst die Aschau von nordöstlich Eschede bis knapp zur Mündung in die Lachte, ihren Nebenbach den Quarmbach, die Niederungen und angrenzende Talhänge. Es befindet sich in der Gemeinde Eschede und in der Gemeinde Beedenbostel (Samtgemeinde Lachendorf) im Landkreis Celle. Das LSG „Aschau und Quarmbach“ ist als Bachlandschaft geprägt von der Aschau als natur­na­hem Heidebach, ihren Nebengewässern wie insbesondere des Quarmbaches, von Altwäs­sern und weiteren Stillgewässern, Feucht- und Nassgrünländern sowie artenreichen Extensiv­grün­ländern, von Sümpfen, feuchten Hochstaudenfluren, Auwäldern, Bruchwäldern sowie Eichen-Mischwäldern. Es liegt vollständig im FFH-Gebiet Nr. 86 „Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenbächen)“. Die Wahl der Schutzgebietskategorie ist mit der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebietes und seiner Bestandteile begrün­det.

In Bezug auf das FFH-Gebiet Nr. 86 „Lutter, Lachte, Aschau“ erfolgt die hoheitliche Sicherung hier für das Teilgebiet „Aschau und Quarmbach“ über die Neu-Ausweisung zum Landschaftsschutzgebiet gem. § 26 BNatSchG, um den Erfordernissen der FFH-Richtlinie gerecht zu werden. Andere Teile des FFH-Gebietes Nr. 86 sind bereits gesichert (z.B. NSG „Hoppenriethe“) oder werden ebenfalls als LSG gem. § 26 BNatSchG gesichert.

Das Teilgebiet ist vollständig als FFH-Gebiet gemeldet und fällt daher schon heute als Bestandteil des europäischen Netzes Natura 2000 unter die allgemeinen Schutzvorschriften nach § 33 BNatSchG. Danach sind seit der Aufnahme eines Gebietes als FFH-Gebiet alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Dieser allgemeine Verbotstatbestand ist eine generell-abstrakte Regelung, die zur Rechtssicherheit einer Konkretisierung bedarf.

Hierfür hat der Gesetzgeber den Landkreis Celle gem. § 32 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 BNatSchG verpflichtet, alle Natura 2000-Gebiete zu geschützten Bestandteilen von Natur und Landschaft wie z. B. durch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung zu erklären.

Der Landkreis Celle beabsichtigt das FFH-(Teil-)Gebiet Nr. 086 durch Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Aschau und Quarmbach“ zu sichern und damit der Erfordernis nachzukommen.

Um der Vorschrift der öffentlichen Beteiligung nachzukommen, sind nun folgende Verfahrensschritte geplant:

  1. Auslegung der Verordnung nebst Begründung und Karten gem. § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG in der Gemeinde Eschede, der Samtgemeinde Lachendorf sowie beim Landkreis Celle
  2. Beteiligung der betroffenen Gemeinden und sonstiger Behörden gem. § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG
  3. Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen gem. § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 38 NAGBNatSchG

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