Einbürgerungen

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Neben den verschiedenen gesetzlich geregelten Möglichkeiten des automatischen Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. durch Abstammung von einem deutschen Elternteil; siehe auch Staatsangehörigkeit) ist für ausländische Staatsangehörige auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung vorgesehen.

Hierzu bestehen unterschiedliche Einbürgerungsvorschriften, die bei jedem Einbürgerungsbewerber individuell geprüft werden müssen. Die gebräuchlichste Einbürgerungsnorm ist § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

Hinweis:

Am 28.08.2007 ist das Staatsangehörigkeitsgesetz geändert worden. Das geänderte Gesetz ist auf alle nach dem 31.03.2007 gestellten Anträge anzuwenden.


Erleichterte Einbürgerungen nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes:

Ausländische Staatsangehörige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können einen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung stellen.

Kinder unter 16 Jahren können nur gemeinsam mit dem oder den sorgeberechtigten Eltern eingebürgert werden.

Die Möglichkeit der Einbürgerung für ausländische Staatsangehörige besteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts, einer Aufenthaltserlaubnis oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21.06.1999 zum Zeitpunkt der Einbürgerung
  • rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland seit acht Jahren
  • Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung)
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Deutschkenntnisse können z.B. durch einen mehrjährigen Schulbesuch, eine abgeschlossene Ausbildung in Deutschland oder bestimmte Sprachkurse, die mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen worden sind, nachgewiesen werden. Sind entsprechende Nachweise nicht vorhanden muss ein entsprechender standardisierter Sprachtest auf der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens absolviert werden.
  • Straffreiheit, das heißt der Bewerber darf sich keiner Straftaten schuldig gemacht haben und deswegen verurteilt worden sein. Zudem darf aufgrund von Schuldunfähigkeit keine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden sein.
  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  • In der Regel muss die bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung aufgeben werden oder geht verloren.
  • Ab dem 01.09.2008 sind Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland erforderlich.

Für verschiedene Personengruppen (unter anderem Ehegatten deutscher Staatsangehöriger) existieren Sonderregelungen.

Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 € pro Person, für miteinzubürgernde Kinder 51 € pro Kind. Auch bei einer Ablehnung oder Rücknahme des Einbürgerungsantrages werden Gebühren erhoben.

Antragsunterlagen können bei uns nach eingehender Beratung in Empfang genommen werden.


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