Neben den verschiedenen gesetzlich geregelten Möglichkeiten des automatischen Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. durch Abstammung von einem deutschen Elternteil; siehe auch Staatsangehörigkeit) ist für ausländische Staatsangehörige auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung vorgesehen.
Hierzu bestehen unterschiedliche Einbürgerungsvorschriften, die bei jedem Einbürgerungsbewerber individuell geprüft werden müssen. Die gebräuchlichste Einbürgerungsnorm ist § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
Hinweis:
Am 28.08.2007 ist das Staatsangehörigkeitsgesetz geändert worden. Das geänderte Gesetz ist auf alle nach dem 31.03.2007 gestellten Anträge anzuwenden.
Erleichterte Einbürgerungen nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes:
Ausländische Staatsangehörige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können einen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung stellen.
Kinder unter 16 Jahren können nur gemeinsam mit dem oder den sorgeberechtigten Eltern eingebürgert werden.
Die Möglichkeit der Einbürgerung für ausländische Staatsangehörige besteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Für verschiedene Personengruppen (unter anderem Ehegatten deutscher Staatsangehöriger) existieren Sonderregelungen.
Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 € pro Person, für miteinzubürgernde Kinder 51 € pro Kind. Auch bei einer Ablehnung oder Rücknahme des Einbürgerungsantrages werden Gebühren erhoben.
Antragsunterlagen können bei uns nach eingehender Beratung in Empfang genommen werden.
Antragsteller aus der Stadt Celle wenden sich bitte an:
Stadt Celle
Postfach 1106
29201 Celle
Telefon: 05141 / 120
www.Celle.de
So erreichen Sie uns:
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Fax: 05141 / 916 1096
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EU-Angehörige und Ausländer außerhalb der EU A-D
Sachbearbeiter: Michael Strobach
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Ausländer außerhalb der EU E-Q
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