Waffen- und Sprengstoffrecht

Das Waffen- und Sprengstoffrecht regelt den legalen Besitz von Waffen und Sprengstoff. Für den Erwerb und den Besitz von Waffen und Sprengstoff sind entsprechende Erlaubnisse erforderlich.

Zum Beispiel:

  • Waffenbesitzkarte für den legalen Waffenerwerb und -besitz
  • Waffenschein für das Führen von erlaubnispflichtigen Waffen
  • Kleiner Waffenschein für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
  • Schießerlaubnis für das Schießen außerhalb von Schießstätten
  • Sprengstofferlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosiven Stoffen

Die Neuordnung des Waffengesetzes ist im Wesentlichen am 01. April 2003 in Kraft getreten. Neben zahlreichen Änderungen, die unter anderem das Zulassungsverfahren für die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis sowie die Aufbewahrungsbedingun- gen neu regeln, ergingen auch Novellierungen, die die Erlaubnispflicht im engeren Sinn betreffen und somit für die unmittelbare polizeiliche Arbeiten wesentlich sind.

Viele Gegenstände, die bislang erlaubnisfrei besessen und geführt werden durften, unterliegen seit dem 01.04.2003 hinsichtlich des Führens einer Erlaubnispflicht (Kleiner Waffenschein) oder gelten nunmehr als verbotene Gegenstände. Entsprechende Verstöße dagegen stellen Vergehenstatbestände dar.

Wesentliche Änderungen des Waffengesetzes (nicht abschließend):

  • Anzeigefrist für den Erwerb und das Überlassen von Schusswaffen 14 Tage
  • Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gesetzlich geregelt. Je nach Waffenart und Anzahl werden besondere Anforderungen gestellt.
  • Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen erlaubnispflichtig (Kleiner Waffenschein)

Neue Regelungen im Waffenrecht seit dem 01.04.2008

Fragen und Antworten zu den Änderungen des Waffengesetzes (externer Link)


Antragsformulare

Vordruck "Antrag Waffenbesitzkarte, Waffenschein usw."

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Vordruck "Antrag Waffenbesitzkarte im Erbfall"

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Vordruck "Antrag Europäischer Feuerwaffenpass"

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Vordruck "Antrag Kleiner Waffenschein"

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Vordruck "Erwerbsanzeige"

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Vordruck "Überlassenanzeige"

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Vordruck "Antrag Sprengstofferlaubnis nach § 27 SprengG"

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Antragsteller aus der Stadt Celle wenden sich bitte an:

Stadt Celle
Postfach 1106
29201 Celle
Telefon: 05141 / 120
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