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Bürgerservice

Abbruch Anzeige

Leistungsnummer: 99012077006001

Leistungsbeschreibung

Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).

Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

  • § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vollständig ausgefülltes Antragsformular. Bitte verwenden Sie die elektronische Antragsstellung. Die Link hierzu finden Sie unter Formulare.

Der Anzeige sind

-          ein Übersichtsplan

-          ein Lageplan mit Einzeichnung des geplanten Abbruchs

-          ggf. Ansichten

-          die Bestätigung eines Tragwerkplaners

beizufügen.

Bei der Bezeichnung der einzelnen Dateien zu den Dokumenten beachten Sie bitte die Anforderungen an elektronische Dokumente unter dem Reiter „Formulare“. Eine Nichtbeachtung dieser Vorgaben kann zu Verzögerungen des Verfahrens führen.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare


Anzeige über Abbruch/Beseitigung eines Hochhauses oder eines Teils einer baulichen Anlage (§60 Absatz 3 Niedersächsische Bauordnung)

Vollmachterklärung zur Teilnahme an elektronischen Verfahren

Anforderung an elektronische Dokumente

Zuständige Stelle

Amt für Bauen und Kreisentwicklung

Trift 27
Gebäude 8
29221 Celle

Stadt Bergen, Gemeindefreier Bezirk Lohheide, Gemeinden Eschede und Faßberg
Stefan Eisenschmidt
Telefeon: 05141 / 916 6022
Fax: 05141 / 916 36022
E-Mail: Stefan.Eisenschmidt@lkcelle.de

Gemeinden Bröckel, Wienhausen und Winsen (Aller)
Max-Wilfried Nieberg
Telefon: 05141 / 916 6033
Fax: 05141 / 916 36033
E-Mail: Max-Wilfried.Nieberg@lkcelle.de

Gemeinden Eicklingen und Langlingen, Samtgemeinde Lachendorf
Axel Schröter
Telefon: 05141 / 916 6024
Fax: 05141 / 916 36024
E-Mail: Axel.Schroeter@lkcelle.de

Gemeinde Hambühren und Samtgemeinde Wathlingen
Sven Deidert
Telefon: 05141 / 916 6020
Fax: 05141 / 916 36020
E-Mail: Sven.Deidert@lkcelle.de

Gemeinde Wietze und Gemeinde Südheide
Dieter Winkelmann
Telefon: 05141 / 916 6029
Fax: 05141 / 916 36029
E-Mail: Dieter.Winkelmann@lkcelle.de


Ansprechpartner Digitale Bauplattform

ITEBO GmbH
Dielingerstraße 39/40
490704 Osnabrück

Telefon: 0541/9631-831
E-Mail: itebau@itebo.de
Internet:ITEBO-Unternehmensgruppe für öffentliche IT: ITeBAU - FAQ

Volltext

Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).


Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Voraussetzungen

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.