Landratsbüro
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Kommunalaufsicht
Der Landkreis Celle führt die Rechtsaufsicht (Kommunalaufsicht) über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Stadt Celle (vgl. § 170 Abs. 1 Nds. Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG).
Die Aufsicht stellt sicher, dass die Gemeinden die geltenden Gesetze beachten. Für die Aufsicht gilt der Grundsatz, dass die Entschlusskraft und Verantwortungsfreude der Gemeinden nicht beeinträchtigt werden soll. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen trifft die Kommunalaufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen (Opportunitätsprinzip). Die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse ausgeübt, d. h., sie dient nicht dem Schutz von Einzelinteressen. Ein Rechtsanspruch Dritter auf aufsichtsbehördliche Maßnahmen besteht insoweit nicht. Soweit individuelle Rechte verletzt sein könnten, steht den Bürgerinnen und Bürgern der Rechtsweg (z. B. Widerspruch und Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung) offen. Maßnahmen der Kommunalaufsicht stehen selbständig neben dem gerichtlichen Rechtsschutz, den die Bürgerinnen und Bürger gegen hoheitliches Handeln der Gemeinde bzw. Stadt erlangen kann.
Abteilung Recht und Klimaschutz
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Energieberatung und Bildung
Seit Februar 2023 gibt es eine kostenfreie „Energiespar-Beratung Private Wohngebäude". Die Beratung wird vom Niedersächsischen Umweltministerium gefördert und von der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) durchgeführt. Sie wendet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer von privat genutztem Wohnraum. Für die Umsetzung stehen aktuell bereits zusätzlich über 600 Energieberaterinnen und Energieberater, vorwiegend aus den Reihen des Schornsteinfegerhandwerks, zur Verfügung.
Die ca. 90-minütige kostenlose Beratung besteht aus einem Hausrundgang mit einer abschließenden Heizungsvisite. Ein standardisierter Fragebogen erfasst die Einsparpotenziale an der Gebäudehülle und im Heizungsbetrieb.
https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/energieberatung/hauseigentuemer/index.php
Online-Beratungen
Zusätzlich bietet die KEAN kostengünstige und unabhängige Online-Einstiegsberatungen an. Im Rahmen der digitalen Beratungen gibt es zunächst jeweils einen einleitenden Info-Vortrag, bevor Sie in Kleingruppen die Möglichkeit haben, Ihre individuellen Fragen an Energieberaterinnen und -berater zu stellen.
- Die Gebäude-Beratung «Gut beraten - Energiesparen!« informiert im Online-Format darüber, wo im Haus unnötig Energie verloren geht und was Sie konkret dagegen tun können (in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Niedersachsen, VZN)
- Im Rahmen der der Kampagne «clever-heizen!« informieren Beraterinnen und Berater der Verbraucherzentrale online über wesentliche Aspekte der Effizienz von Heizanlagen und geben Hinweise zu Optimierung oder Austausch (in Kooperation mit der VZN).
- Die Photovoltaik-Beratung informiert zum Thema "Strom erzeugen mit Photovoltaik" und gibt Hilfestellungen für die Frage, ob Ihr Haus für den Einsatz von Solarenergie geeignet ist (in Kooperation mit der VZN).
- Der Eignungs-Check Wärmepumpe informiert im Online-Format über technische Aspekte von Wärmepumpen sowie die nötigen Voraussetzungen an Ihrem Haus für den Wärmepumpen-Einsatz.
Die aktuellen Termine können Sie über den Link der jeweiligen Veranstaltungsreihe einsehen und sich bei Interesse anmelden.
Fördermöglichkeiten für private Haushalte
Für Privatpersonen, Gewerbetreibende oder Kommunen und Vereine existieren verschiedene Förderprogramme von Seiten des Bundes. Hierzu zählen die Kredite der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau), die für energetische Sanierungen bzw. Bauvorhaben einen Tilgungszuschuss in Abhängigkeit des erreichten energetischen Standards gewähren.
Auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt einen Investitionszuschuss, welcher nicht zurückgezahlt werden muss. Es werden neben Einzelmaßnahmen der energetischen Sanierung auch Heizungserneuerungen bzw. -optimierungen sowie die Anlagentechnik finanziell gefördert. Zusätzlich können die Kosten für die energetische Fachplanung eines beauftragten Energieberaters mit bis zu 50 Prozent gefördert werden.
Für die Antragsstellung ist sowohl bei der KfW als auch bei dem BAFA ein Energieberater notwendig.
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Darüber hinaus sind auf der Internetseite der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) viele Informationen zu Fördermöglichkeiten für Privatpersonen, Kommunen und Unternehmen gebündelt.
Der Landkreis Celle hat selbst keinen eigenen Fördertopf zur Verfügung.
Klimaschutzkonzept Landkreis Celle
Nachhaltiger und ganzheitlicher Klimaschutz benötigt ein fundiertes Konzept. Daher hat der Kreistagdie Erstellung eines Integrierten Klimaschutzkonzepts für seine eigenen Zuständigkeiten sowie die Einrichtung eines Klimaschutzmanagements beschlossen und eine entsprechende Förderung für ein Erstvorhaben über die Nationale Klimaschutzinitiative beantragt. Das Vorhaben wurde positiv bewilligt und startete im Januar 2022 mit einer Laufzeit von 24 Monaten.
Innerhalb der Projektlaufzeit wurde so ein Klimaschutzkonzept aufgestellt, welches konkrete Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen für den Landkreis Celle aufzeigt. Zukünftig soll das Klimaschutzkonzept als strategische Entscheidungsgrundlage und Planungshilfe für künftige Klimaschutzaktivitäten dienen. Primär geht es bei dem Klimaschutzkonzept um die eigenen Zuständigkeiten des Landkreises. Das Klimaschutzkonzept wurde Mitte 2023 fertiggestellt und dem Kreistag vorgelegt.
Handlungsfelder
Die Handlungsfelder beziehen sich vor allem auf die eigenen Zuständigkeiten des Landkreises. Die kreisangehörigen Kommunen verfolgen überwiegend eigene Klimaschutzaktivitäten. Den Kern des Klimaschutzkonzepts bilden die fünf Handlungsfelder:
- Kreiseigene Liegenschaften
- Erneuerbare Energien
- Mobilität
- Nachhaltige Verwaltung und Organisation
- Wirtschaft und Privathaushalte
Förderung durch:
Das Bundesumweltministerium initiiert und fördert seit 2008 gemeinsam mit der Nationalen Klimaschutzinitiative zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen.
Für die Erstellung des integrierten Klimaschutzkonzepts erhält der Landkreis für die anfallenden Personal- als auch Sachkosten 75 % Förderung vom Bund. Der Klimaschutzmanager ist während der zwei Jahre befristeten Projektlaufzeit hauptsächlich konzeptionell tätig. Für die praktische Umsetzung des Konzepts kann eine Anschlussförderung beim Bund beantragt werden.
Förderkennzeichen: FKZ 03K17766
Ansprechpartner:
Wahlen
Die Termine für die auf den verschiedenen Ebenen stattfindenden Wahlen und ggf. auch Volksentscheide erfahren Sie rechtzeitig aus der örtlichen Presse und den sonstigen Medien. Wenn Sie wahlberechtigt sind, werden Sie rechtzeitig von Ihrer Gemeindeverwaltung durch Zusendung einer Wahlbenachrichtigung – in Form eines Briefes mit dem Aufdruck „WAHLBENACHRICHTIGUNG“ – über weitere Einzelheiten informiert. Beim Landkreis Celle werden allgemeine politischen Wahlen im Zuständigkeitsbereich organisatorisch vorbereitet, d.h. hier werden je nach Wahlart die Wahlvorschläge entgegengenommen, Beschaffungen von Wahlunterlagen getätigt sowie das Wahlergebnis auf Wahlkreisebene ermittelt.
Europawahl am 09.06.2024
Allgemeines
Die Wahlen für das Europäische Parlament finden alle fünf Jahre statt. Es ist das einzige Organ der EU, welches direkt von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern gewählt wird. Die Zeitspanne der Wahlen beträgt vier Tage, um die Einhaltung der verschiedenen Wahltraditionen in den Mitgliedsstaaten zu gewährleisten.
Vom 6. bis zum 9. Juni 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum zehnten Mal das Europäische Parlament. Die Bundesregierung hat am 10. August 2023 als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland Sonntag, den 9. Juni 2024 bestimmt (siehe hierzu „Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 2024“ vom 16. August 2023 (BGBl. I S. 213)). Die Wahllokale sind am Wahltag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. 18:00 Uhr ist der späteste Zeitpunkt für den rechtzeitigen Eingang der roten Wahlbriefe im Wahlamt (auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle). Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmauszählung nicht berücksichtigt werden.
Das Europäische Palament besteht aus den Abgeordneten alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Europäische Union umfasst derzeit 27 Mitgliedstaaten. Dabei entfallen auf die Bundesrepublik Deutschland 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments.
Anlässlich der letzten Europawahl im Jahr 2019 wurde die Website »Was tut die EU für mich?« ins Leben gerufen. Diese zeigt auf, inwiefern Sie von der Europäischen Union profitieren.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://what-europe-does-for-me.eu/de/home
Wahlberechtigte
Wahlberechtigt sind alle Deutschen und Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Europäischen Union haben. Das Wahlalter wurde für die Europawahl 2024 erstmals auf 16 Jahre gesenkt, sodass der letzte Geburtstermin für die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) der 9. Juni 2008 ist. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland leben, haben die Möglichkeit in Deutschland oder in ihrem Heimatland zu wählen.
Weitere Informationen für Wählende finden Sie unter:
https://www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-waehler.html
Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Gemeinde wenden.
Wählbarkeit
Die Teilnahme an Wahlen zum Europäischen Parlament richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften des Europawahlgesetzes in Verbindung mit dem Bundeswahlgesetz und der Europawahlordnung.
Wahlvorschläge können von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen eingereicht werden. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können, anders als bei der Bundestagswahl, bei der Europawahl nicht kandidieren.
Letzter Geburtstermin für die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) ist der 9. Juni 2008.
Weitere Informationen für Wahlbewerbende finden Sie unter:
https://www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-wahlbewerber.html
Kreiswahlleitung
Kreiswahlleiter des Landkreises Celle ist Herr Frank Reimchen.
Stellvertretender Kreiswahlleiter ist Herr Marcus Carteuser
Landtagswahl
- Hier wird die Zusammensetzung des Niedersächsischen Landtages bestimmt. Mit der Erststimme wählen Sie eine Bewerberin oder einen Bewerber, die als Kandidatin oder der als Kandidat mit den meisten Stimmen den eigenen Wahlkreis auf Landesebene vertritt. Mit der Zweitstimme bestimmen Sie, wie viele der auf der Landesliste einer Partei vorgeschlagenen Bewerberinnen oder Bewerber in den Landtag einziehen.
- Ergebnisse Landtagswahl 2022
Kommunalwahlen
- Das sind Wahlen zu den Räten, Samtgemeinderäten, Ortsräten und Kreistagen, die meistens gleichzeitig stattfinden. Außerdem werden an diesem Termin auch noch die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister und die Landrätinnen oder Landräte gewählt. Drei Stimmen können Sie jeweils auf verschiedene Bewerberinnen oder Bewerber oder auch Parteien und/oder Wählergruppen aufteilen oder auch insgesamt vergeben.
- Kommunalwahlen 2021
Bundestagswahl
- Bei dieser Wahl wird der Deutsche Bundestag gewählt. Ebenso wie bei der Landtagswahl verfügen Sie über eine Erststimme für den Wahlkreisvertreter und eine Zweitstimme für die Landesliste einer Partei.
- Bundestagswahl 2021
Europawahl
- Mit einer Stimme können Sie unter oftmals einer Vielzahl von Parteien mitbestimmen, ob deren Bewerberinnen oder Bewerber in das Europäische Parlament einziehen.
- Europawahl 2019
Kontakt beim Landkreis Celle:
Kreisrecht
Diese Sammlung enthält die geltenden Satzungen und Verordnungen des Landkreises Celle. Sie sind nach den Ämtern der Kreisverwaltung gegliedert.
Änderungen werden möglichst zeitnah eingearbeitet. Nach der Überschrift ist auf die Veröffentlichung der jeweiligen Vorschrift einschließlich der Änderungen hingewiesen. Die Abkürzungen bedeuten:
ABl. LK Celle S. = Amtsblatt für den Landkreis Celle Seite ...
ABl. RegBez. Lüneburg S. = Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Seite ...
I N H A L T
geordnet nach Ämtern der Kreisverwaltung
Die jeweiligen Satzungen und Verordnungen zum herunterladen finden Sie HIER
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01-1 |
Hauptsatzung |
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01-2 |
Entschädigungssatzung |
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01-3 |
Geschäftsordnung |
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Ordnungsamt |
1 |
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10-1 |
Verordnung über die Aufhebung von Schonzeiten für Schwarzwild im Landkreis Celle |
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10-2 |
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes im Landkreis Celle |
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15-1 |
Taxiordnung |
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15-2 |
Taxitarifordnung |
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20-1 |
Kreismusikschule - Gebührensatzung |
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20-2 |
Mindestentfernungen Schülerbeförderung |
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20-3 |
Kreisfahrbücherei - Gebührensatzung |
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20-4 |
Festlegung von Schulbezirken |
|
20-4 |
Festlegung von Schulbezirken |
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40-2 |
Asylbewerber-Heranziehungssatzung |
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40-5 |
Satzung über die Heranziehung gültig ab 01.07.2020der Städte Celle und Bergen, der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden sowie des gemeindefreien Bezirks Lohheide durch den Landkreis Celle als örtlichem Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) |
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40-6 |
Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderungen im Landkreis Celle |
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40-7 |
Satzung für den Betrieb der Altenpflegeeinrichtung des Landkreises Celle „Kreisaltenpflegeheim Winsen (Aller)“ |
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43-1 |
Jugendamtssatzung |
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43-2 |
Satzung über die Höhe der laufenden Geldleistung und die |
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59-1 |
Viehseuchenbehördliche VO |
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59-2 |
BHV 1-SchutzgebietsVO |
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59-3 |
Bienenwanderungs-VO |
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60-1 |
Regionales Raumordnungsprogramm |
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60-2 |
2. Änderung der KMU-Förderrichtlinie des Landkreises Celle |
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60-3 |
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitbandausbau |
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66-1 |
Unterhaltung Gewässer II. Ordnung |
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66-2 |
Unterhaltung Gewässer III. Ordnung |
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66-3 |
Überschwemmungsgebiet Lachte-VO |
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66-28 |
Verordnung des Landkreises Celle zum Schutze von Heidebächen Weitere Informationen finden Sie hier. |
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66-29 |
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Südheide im Landkreis Celle" vom 15.06.2016 Weitere Informationen finden Sie hier. |
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66- |
Verordnung über das Naturschutzgebiet Lünsholz NSG-LÜ 314 |
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66- |
Verordnung über das Naturschutzgebiet Quell- und Durchströmungsmoor mit Kleingewässern bei Dalle NSG-LÜ 315 Die dazugehörige Karte NSG-LÜ 315 finden Sie hier. |
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66-32 |
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Hellern" bei Wietze (NSG-LÜ 309) in der Gemeinde Wietze, Landkreis Celle vom 29.10.2018 |
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66-33 |
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bohlenbruch" (NSG-LÜ 139) in den Gemeinden Bröckel und Eicklingen, Samtgemeinde Flotwedel, Landkreis Celle vom 29.10.20018 |
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LÜ 209 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Allerdreckwiesen" in den Gemeinden Lachendorf, Ahnsbeck, Hohne, Samtgemeinde Lachendorf und den Gemeinden Wienhausen, Samtgemeinde Flotwedel, Landkreis Celle vom 03. Februar 1994 |
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LÜ 178 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Blankes Flath bei Jeversen" in der Gemeinde Wietze, Landkreis Celle, vom 14. Dezember 1989 |
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LÜ 139 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Bohlenbruch" in den Gemeinden Bröckel und Eicklingen, Samtgemeinde Flotwedel, Landkreis Celle, vom 10. Dezember 1985 |
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LÜ 170 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Bornriethmoor" in der Gemeinde Hermannsburg, Landkreis Celle, vom 08. August 1988 |
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LÜ 140 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Brand" in den Samtgemeinden Wathlingen und Einheitsgemeinde Uetze, Landkreis Celle und Hannover, vom 10. Dezember 1985 |
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LÜ 026 |
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Breites Moor" in den Gemeinden Celle und Eschede (Gemarkungen Garßen und Habighorst), Landkreis Celle, vom 31. Januar 1975 |
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LÜ 095 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Frehmbeck", Gemarkung Wohlenrode, Samtgemeinde Lachendorf, Landkreis Celle, vom 28. Mai 1994 |
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LÜ 102 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Goosemoor", Gemeinde Winsen/Aller, Landkreis Celle, vom 07. September 1984 |
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LÜ 134 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Großes Moor bei Becklingen" in der Stadt Bergen, Landkreis Celle und der Gemeinde Wietzendorf, Landkreis Soltau-Fallingbostel vom 09. Dezember 1985 |
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LÜ 212 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Heideflächen mittleres Lüßplateau" in den Gemeinden Hermannsburg und Unterlüß, Landkreis Celle, vom 28. Juni 1995 |
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LÜ 177 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Hochmoore bei Wieckenberg" in der Gemeinde Wietze, Landkreis Celle, vom 14. Dezember 1989 |
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LÜ 150 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Hoppenriethe" in der Samtgemeinde Eschede, Landkreis Celle, vom 13. Februar 1987 |
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LÜ 269 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Hornbosteler Hutweide" im Landkreis Celle, vom 16. Dezember 2004 |
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LÜ 190 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Kiehnmoor" in den Gemeinden Wriedel, Eimke und Faßberg, Samtgemeinden Altes Amt Ebstorf und Suderburg , Landkreis Uelzen und Celle vom 20. Januar 1992 |
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LÜ 287 |
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Lachte" in der Samtgemeinde Lachendorf und der Stadt Celle, Landkreis Celle vom 27. März 2009 |
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LÜ 277 |
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Lutter" in den Samtgemeinden Eschede und Lachendorf, Landkreis Celle, und der Samtgemeinde Hankensbüttel, Landkreis Gifhorn vom 04. September 2007 |
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LÜ 098 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Meißendorfer Teiche/ Bannetzer Moor" in den Gemarkungen Meißendorf, Bannetze und Thören, Gemeinde Winsen/Aller, Landkreis Celle, vom 05. Juni 1984 |
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LÜ 162 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Moor bei Gerdehaus" in der Gemeinde Faßberg, Landkreis Celle, vom 24. März 1988 |
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LÜ 138 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Müsse", in der Gemeinde Hohne, Samtgemeinde Lachendorf, Landkreis Celle vom 10. Dezember 1985 |
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LÜ 214 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Schweinebruch" in der Stadt Celle und der Gemeinde Lachendorf, Samtgemeinde Lachendorf, Landkreis Celle, vom 31. Oktober 1995 |
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LÜ 248 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Weesener Bach" in den Gemeinden Hermannsburg und Unterlüß, Landkreis Celle vom 07. Mai 1999 |
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LÜ |
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Quell- und Durchströmungsmoor mit Kleingewässern bei Dalle" (NSG-LÜ 315) in der Gemeinde Eschede, Landkreis Celle, vom 01.11.2017 |
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LÜ |
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Lünsholz" (NSG-LÜ 314) in der Gemeinde Südheide, Landkreis Celle, und der Gemeinde Suderburg, Landkreis Uelzen, vom 19.12.2017 |
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Informationen zu allen Naturschutzgebieten in Niedersachsen finden Sie unter folgendem Link: Die Naturschutzgebiete Niedersachsens |
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Kämmerei |
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90-1 |
Haushaltssatzung |
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90-01-1 |
Nachtragshaushaltssatzung 2018 Landkreis Celle |
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90-2 |
Jagdsteuersatzung |
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90-3 |
Verwaltungskostensatzung |
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Zentrale Vergabestelle
Als öffentlicher Auftraggeber haben der Landkreis Celle und seine kreisangehörigen Kommunen eine Vielzahl von Regelungen im Landes- und Bundesrecht aber auch im Europarecht zu beachten.
Zur Bündelung der vergaberechtlichen Fachkompetenz sowie für die Beratung der Bereiche in vergaberechtlichen Angelegenheiten und zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Korruptionsverdacht hat der Landkreis Celle eine Zentrale Vergabestelle (ZVS) eingerichtet.
Aufgaben der Zentralen Vergabestelle
Zu den Hauptaufgaben der Zentrale Vergabestelle gehören die Durchführung der Vergabeverfahren für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen und die Beratung der verschiedenen Verwaltungsbereiche in vergaberechtlichen Fragestellungen.
Als Servicestelle prüft die Zentrale Vergabestelle die Leistungsbeschreibungen auf Vergaberechtskonformität und führt für alle Ausschreibungen das vorgeschriebene formalrechtliche Verfahren durch.
Im Rahmen einer Interkommunalen Zusammenarbeit führt die Zentrale Vergabestelle des Landkreises Celle seit dem 01.01.2015 die formalrechtlichen Verfahren auch für die meisten kreisangehörigen Kommunen durch, als Erweiterung ab dem 01.01.2018 hat sich auch die Stadt Celle angeschlossen. Ziel ist die Vergabeverfahren der Kommunen zu vereinheitlichen und durch die zentrale Abwicklung zu optimieren.
Informationen über die laufenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren erhalten Sie in der Rubrik Aktuelle Ausschreibungen. Eine Hilfe zu der Zuordnung der Vergabenummern finden Sie unter Hinweise zu den Vergabenummern.
Zu den aktuellen Ausschreibungen
Abteilungsleitung
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Christine Syssenguth
Amt 01
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Mario Endewardt
Amt 01
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Amtsblatt
Amtsblatt
Das Amtsblatt ist Verkündungsorgan für den Landkreis Celle und den dem Landkreis Celle angehörigen Kommunen, zum Teil auch für andere Stellen (z. B. Kirchenamt, Jagdgenossenschaften). Es werden vor allem Sitzungseinladungen mit Tagesordnungen, Satzungen, Verordnungen und Bebauungspläne bekannt gemacht. Für den Inhalt der Bekanntmachungen sind die jeweils zuständigen Personen verantwortlich.
Das Amtsblatt ist öffentlich und dauerhaft über die Internetseite des LK Celle einzusehen. Möchten Sie in den Verteiler aufgenommen werden, dann registrieren Sie sich bitte HIER
Das Amtsblatt erscheint in der Regel dienstags und donnerstags.
Hinweis zur Veröffentlichung: Bitte verwenden Sie für das Übersenden der Unterlagen ausschließlich folgende E-Mail:
Amtsblatt@LKCelle.de
Alle Amtsblätter liegen im pdf-Format vor und können hier heruntergeladen werden.
Aktuelles
Archiv
November 2023
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Oktober 2023
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September 2023
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August 2023
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Juli 2023
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Juni 2023
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Mai 2023
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April 2023
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Februar 2023
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