Erteilung Waffenbesitzkarte Waffen- oder Munitonssammler/Sachverständige
Erteilung Waffenbesitzkarte Waffen- oder Munitionssammler/Sachverständige
Allgemeine Informationen
Die rote Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb oder Besitz von Schusswaffen oder Munition. Sie kann ausschließlich von Waffensammlern oder Waffensachverständigen beantragt werden. Waffensammler sind Personen, die glaubhaft machen können, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen. Kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.
Wenn Sie Waffen oder Munition für eine Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger benötigen, müssen Sie wissenschaftliche oder technische Zwecke, die Erprobung, Begutachtung oder Untersuchung sowie ähnliche Zwecke der Behörde gegenüber glaubhaft machen. Als Nachweis für eine wissenschaftliche Tätigkeit wird man in der Regel Nachweise des Fachwissens von Ihnen anfordern. Eine gutachterliche ist von einer sammlerischen Tätigkeit zu trennen. Die Erlaubnis wird Ihnen in der Regel für Schusswaffen oder Munition jeder Art ausgestellt.
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Celle. (Einzugsgebiet Stadt und Landkreis Celle)
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- Information:
Bitte halten Sie alle Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG, PNG oder DOCX bereit.
Benennen Sie die Dateien wie folgt: Nachname_Vorname_Beschreibung
Beispiel: Mustermann_Max_Überlassungsanzeige
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Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
- Sie sind Waffensammler/in oder Waffensachverständige/r;
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt;
- Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit. Das bedeutet, Sie sind zum Beispiel nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden. Die Feststellung erfolgt meist auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und durch Abfrage bei den örtlichen Polizeibehörden.
- Sie besitzen die persönliche Eignung. Persönlich geeignet sind Sie, wenn Sie geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung ist die Waffenbehörde verpflichtet, Ihnen auf Ihre Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fach psychologisches Gutachten aufzugeben.
- Sie können Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition sowie
- die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen.
Welche Unterlagen benötige ich?
- Vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Antrag auf Erteilung einer roten Waffenbesitzkarte
- Nachweis des waffenrechtlichen Bedürfnisses
- Sammlerinnen und Sammler: Sie müssen glaubhaft machen, als Waffen- oder Munitionssammler/in wissenschaftlich oder technisch tätig zu sein oder durch den Erwerb eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzulegen oder zu erweitern
- Sachverständige: Machen Sie glaubhaft, dass Sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck benötigen
- Sachkundenachweis
- Prüfungszeugnis
- Nachweis der persönlichen Eignung (wenn Sie unter 25 Jahre alt sind)
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung (Bspw. Kaufbeleg oder Foto des Typenschildes samt Seriennummer)
Welche Gebühren fallen an?
- Ausstellung einer Sammler WBK 310,00 €
- Ausstellung einer Sachverständigen WBK 190,00 € - 375,00 € (je nach Zeitaufwand)
Rechtsgrundlage
- § 17Waffengesetz (WaffG)
- § 18 Waffengesetz (WaffG)
- Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)