Jagdrecht: Erteilung
Leistungsbeschreibung
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Das Jagdrecht ist ein privatrechtliches Nutzungsrecht am Grundstück.
Die Hege hat die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel.
Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, sich krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild anzueignen.
Jagd und Hege sind so durchzuführen, dass:
- die biologische Vielfalt und ein artenreicher und gesunder Wildbestand in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Wildbewirtschaftung erhalten bleiben,
- die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten erhalten bleiben,
- auch außerhalb des Waldes Deckung und Ruhezonen sowie Äsungsflächen für das Wild geschaffen werden, soweit dadurch die Lebensräume anderer besonders geschützter wild lebender Tierarten und besonders geschützter Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden und die Nutzungsinteressen der bei Jagdpacht zur Duldung im Rahmen von Verträgen verpflichteten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht entgegenstehen,
- Wildschäden und sonstige Beeinträchtigungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Natur und Landschaft möglichst vermieden und ökologische Erfordernisse berücksichtigt werden.
Neben der Wilddichte können als Folge ständiger Störungen durch Erholungsverkehr, Tourismus, sportliche Aktivitäten und unsachgemäße Jagdausübung erhöhte Wildschäden auftreten. Dem Faktor Ruhe kommt daher eine entscheidende Bedeutung für die Verminderung von Schäden zu.
Bundes- und Niedersächsisches Jagdgesetz regeln den Katalog der dem Jagdrecht unterliegenden Wildarten. Nicht alle dem Jagdrecht unterliegenden Wildarten haben eine Jagdzeit, z. B. der mit einer ganzjährigen Schonzeit versehene Seehund.
Jagdausübungsberechtigte und bestätigte Jagdaufseher sind zum Jagdschutz befugt. Dieser umfasst den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot und Wildseuchen.