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Informationen zu SARS-CoV-2

Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Celle zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) durch die Einrichtungen

Aktuelle Informationen über die Lage in Celle finden Sie Hier.
Teststationen finden Sie hier.

Die aktuell geltenden Regelungen zum Infektionsschutz finden Sie hier.

Informationen zu Entschädigung bei Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots finden Sie hier.

Die Niedersächsische Coronaverordnung, Corona-Regeln kompakt, FAQ's finden Sie hier.

  • Corona-Schutzimpfungen
    Der Einsatz der Mobilen Impfteams des Landkreises Celle wurde zum Ende des Jahres 2022 beendet. Bitte wenden Sie sich bei etwaigen Anliegen an Ihren Hausarzt / Ihre Hausärztin.

  • Erreichbarkeit
    Die Kreisverwaltung öffnet ihre Türen für den Publikumsverkehr montags und dienstags von 8 bis 16 Uhr, mittwochs und freitags von 8 bis 13 Uhr und donnerstags von 8 bis 17 Uhr. Besucherinnen und Besucher sollten aber möglichst einen Termin vereinbaren, um eine qualifizierte Bearbeitung einer Angelegenheit realisieren zu können. Bitte beachten Sie, dass das Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2-Maske) beim Besuch der Kreisverwaltung weiterhin dringend empfohlen wird.

  • Bescheinigung über eine erfolgte Corona-Schutzimpfungen im Impfzentrum / durch ein „Mobiles Impfteam“ erforderlich?

Bitte schreiben Sie eine E-Mail an krims.zentrale@ms.niedersachsen.de (Sozialministerium) mit folgenden Angaben:

- vollständiger Name
- Geburtsdatum
- die zum Zeitpunkt der Impfungen gültige vollständige Adresse
- falls abweichend die Adresse, an die der Nachweis versendet werden soll
- Impfdatum der (jeweiligen) Impfung(en) - zuzüglich der Angabe, um die wievielte Impfung es sich (jeweils) handelt
- Impforte (Impfzentrum oder mobiles Impfteam von welcher Stadt/Landkreis?)

Wichtiger Hinweis:

  • Ihr Auskunftsersuchen ist nur dann statthaft, wenn eine Verpflichtung zum Nachweis des Impfstatus besteht.
  • Bitte rechnen Sie mit Verwaltungskostengebühren i.S.d. AllGO (Allgemeine Gebührenordnung) i.H.v. voraussichtlich 50 € pro Anfrage.
  • Eine Bescheinigung der Impfung samt Chargennummer ist möglich, jedoch keine Impfzertifikatsausstellung.
  • Bei erfolgten Impfungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sprechen Sie diese bitte direkt an.

Bitte beachten Sie: Ein persönlicher Besuch des Gesundheitsamtes ist nur nach vorheriger Absprache möglich.

Bitte wenden Sie sich dafür telefonisch (05141 / 916 5000) oder per E-Mail (Gesundheitsamt@lkcelle.de) an das Gesundheitsamt.

•Positiver Selbst-, Schnell- oder PCR-Test?

Die Niedersächsische Absonderungsverordnung wurde mit Ablauf des 31. Januar 2023 nicht weiter verlängert. Die Isolationspflicht sowie die Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests bei positivem Schnelltest entfallen somit ab dem 01.02.2023.

Wir empfehlen aber, sich auch in Zukunft bei auftretenden Symptomen zu testen und zu Hause zu bleiben sowie die Kontakte zu reduzieren, wenn der Test positiv ist.

Bitte überprüfen Sie auch Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.

Darüber hinaus wird weiterhin empfohlen, insbesondere in geschlossenen Räumen sowie an Orten mit hohem Personenaufkommen

  • eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,
  • einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und
  • die üblichen Hygienemaßnahmen (Lüften, Hände waschen/desinfizieren etc.) weiterhin einzuhalten.

• Wo muss aktuell noch eine FFP2-Maske getragen werden?

Am 7. April 2023 ist der rechtliche Rahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen ausgelaufen.

Das Tragen einer FFP2-Maske ist nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben.

Im Rahmen des jeweiligen Hausrechts kann jedoch eine weitere Verpflichtung zum Maskentragen z.B. in Arztpraxen festgelegt werden. 

• Wo gilt noch weiterhin eine Testpflicht?

Ab sofort besteht keine Testpflicht mehr.

Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Corona-Infektion

• Leidet eine Person infolge der Infektion an Symptomen und ist daher nicht in der Lage, seine Arbeit auszuüben, prüft die Ärztin oder der Arzt die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

• Sofern Sie im medizinischen Bereich beruflich tätig sind, gelten für Sie unter Umständen Sonderregelungen. Setzen Sie sich daher zum Zwecke einer Beratung mit dem Gesundheitsamt via E-Mail unter Gesundheitsamt@lkcelle.de oder telefonisch unter 05141 – 916 5000 in Verbindung.

• Absonderungsbescheid oder Genesenenzertifikat für eine zurückliegende Corona-Infektion benötigt?

Wenn Sie einen Absonderungsbescheid benötigen (z. B. zur Vorlage beim Arbeitgeber), senden Sie uns bitte eine E-Mail an Gesundheitsamt@lkcelle.de mit folgenden Daten:

  • PCR Abstrichdatum (muss vor dem 01.02.2023 liegen)
  • Ihre Telefonnummer
  • Anforderung eines Absonderungsbescheides mit Angabe des Zeitraumes (in der Regel PCR-Abstrichdatum plus 5 Tage)

Nach Erhalt Ihrer E-Mail nehmen wir telefonisch zu Ihnen Kontakt auf oder senden Ihnen einen Link (Climedo) zu. Füllen Sie die dort hinterlegten Fragebögen bitte vollständig aus. Dies ist für einen korrekten Absonderungsbescheid unbedingt erforderlich.

Ein Genesenenzertifikat erhalten Sie bei Bedarf in der Apotheke oder über Ihren Hausarzt. Sie brauchen dazu den positiven PCR-Befund, den Sie von dem auswertenden Labor zugesandt bekommen, sowie Ihren Personalausweis.

• Weitere Informationsbedarfe?

Wenn Sie Fragen zur dem Erreger selber haben, ist die Seite des Robert-Koch-Institutes eine gute Informationsplattform.

Außerdem gibt es aktuelle Informationen auf folgenden Seiten:

Informationen des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes (inkl. aktuellem Inzidenzwert)

Aktuelles aus dem Gesundheitsamt

Robert-Koch-Institut

Niedersächsische Corona- u. Absonderungsverordnung, Corona-Regeln kompakt, FAQ´s

Informationen für Unternehmen

Mehrsprachige Informationen zu Corona

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