Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt eine Belehrung durch das Gesundheitsamt für alle Personen vor:
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die gewerbsmäßig Umgang mit Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit den Lebensmitteln in Berührung kommen
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die in Küchen und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden
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Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Einrichtungen wie Restaurants, Cafés, Bistros usw. aufhalten, zum Beispiel Spül- und Reinigungskräfte, Servicekräfte usw.
Vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten benötigen o.g. Personen eine Belehrung durch das Gesundheitsamt.
Die Bescheinigung darf bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein, d.h. Sie müssen nach Ausstellung der Bescheinigung durch das Gesundheitsamt, innerhalb von drei Monaten mit Ihrer Tätigkeit beginnen.
Diese Belehrung umfasst eine Aufklärung über Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit Lebensmitteln zur Verhütung von Infektionen. Außerdem werden Krankheiten und ihre Symptome erläutert, bei deren Vorliegen es verboten ist, Lebensmittel herzustellen, zu behandeln oder in Verkehr zu bringen.
Die Belehrung im Gesundheitsamt setzt eine Verständigung in deutscher Sprache voraus. Wenn Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, kommen Sie bitte in Begleitung eines Dolmetschers.
Sie können eine Belehrung online durchführen, dies ist in verschiedenen Sprachen möglich (deutsch, englisch, französisch, arabisch, türkisch, russisch und italienisch).
Nach erfolgter Belehrung im Gesundheitsamt erhalten Sie eine Bescheinigung, die eine lebenslange Gültigkeit hat!
Darüber hinaus ist Ihr/Ihre Arbeitgeber/In jedoch verpflichtet, generell bei Neueinstellung und im Weiteren alle zwei Jahre eine Folgebelehrung im Betrieb durchzuführen. Ein Wechsel des Arbeitgebers gilt als Wiederaufnahme der Tätigkeit. Insofern ist keine neue Bescheinigung/ Belehrung durch das Gesundheitsamt notwendig!
Anmeldung
Termine:
- Dienstags um 10:00 Uhr
- Donnerstag um 14:00 Uhr
Termine buchen Sie bitte online. Zur Terminvergabe klicken Sie hier: Jetzt Termin buchen
Ansprechpartner
Gebühren
Gebühren
Die Belehrung kostet 26,00 Euro.
Bitte halten Sie Bargeld möglichst passend bereit. Bargeldlose Zahlung mittels EC-Karte (keine Kreditkarte) ist möglich. Die Gebühr ist vor Beginn der Belehrung zu entrichten. Sollte Ihr Arbeitgeber oder eine Institution die Kosten übernehmen, muss dem Gesundheitsamt eine Kostenübernahme vorliegen bzw. vorgelegt werden.
Abschrift
Es kann bis zu 10 Jahre nach erfolgter Belehrung im Gesundheitsamt Celle eine Abschrift ausgestellt werden. Diese kostet 10,00 Euro (bei Postversand 15,00 Euro) und wird gegen Vorlage des Personalausweises angefertigt.
Unterlagen und Fristen
Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Pass.
- Minderjährige benötigen eine unterschriebene Erklärung der/des Erziehungsberechtigten.
- Weiterführende Informationen finden Sie hier
Fristen:
Die Belehrung muss vor Arbeitsaufnahme erfolgen.
Rechtsgrundlage
Belehrungen für Schüler, Schulen und Erziehungsberechtigte
Im Rahmen eines Schulpraktikums
Belehrung von Schülern/innen, die im Rahmen eines Schulpraktikums, in einem Lebensmittelbetrieb oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden.
Belehrungen von Schülern/Innen finden nur nach vorheriger Terminabsprache statt. Die Terminabsprache erfolgt in der Regel durch die Schule. Die Belehrungen sind kostenfrei. Die Belehrungsbescheinigungen können nur dann ausgehändigt werden, wenn bei nicht volljährigen Schülern/Innen eine unterschriebene Erklärung der/des Erziehungsberechtigten vorliegt. Den Informationstext für Erziehungsberechtigte und den Erklärungsvordruck bekommen die Schüler/Innen in der Schule ausgehändigt.
Die Belehrungsbescheinigung ist für die Dauer eines Jahres ab Ausstellungsdatum gültig!
Werden in diesem Zeitraum mehrere Praktika absolviert, ist diese Bescheinigung auch in den anderen Praktikumsbetrieben vorzulegen.-(Die Anfertigung einer Kopie ist ratsam)-
Die Erhebung der Personalien (Ihrer oder die Ihres Kindes) ist zur Ausstellung der Belehrungsbescheinigung notwendig.
Im Rahmen einer schulischen Ausbildung
Belehrung von Schülern/innen im Rahmen einer schulischen Ausbildung (BBS, Albrecht-Thaer-Schule, Lobetal- Ausbildungsstätten usw.) Text siehe oben.
Die Belehrungsbescheinigung wird ausgestellt für die Dauer der Ausbildung in der jeweiligen Schule! -(Die Anfertigung einer Kopie ist ratsam)-
Im Rahmen eines Zukunftstages
Belehrung für Schülern/Innen, die einen sogenannten „Zukunftstag“ im Lebensmittelgewerbe absolvieren:
Eine Belehrung durch das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich, es besteht jedoch ein Tätigkeitverbot nach § 42 IfSG (siehe Anhang 2 zur Belehrung nach § 43 Absatz 1 Nr.1 IfSG-Tätigkeitsverbot).
Das bedeutet: Beim Vorliegen bestimmter Krankheitszeichen (Symptome) wie Fieber, Übelkeit, Erbrechen, infizierte Wunden an Fingern, Händen und Unterarmen, Gelbsucht, eitrigem Schnupfen und/oder Husten, Hals- und Ohrenschmerzen oder mit Durchfall dürfen die betroffenen Kinder nicht mit Lebensmitteln umgehen oder sich in Räumen aufhalten in denen Lebensmittel hergestellt oder verarbeitet werden.
Für Helfer/Innen in Schulen und Kindergärten
Belehrungspflicht für Helfer/Innen in Schulen und Kindergärten:
Es besteht eine Belehrungspflicht für Mütter/Väter, Schüler/Innen und andere ehrenamtliche Helfer, die regelmäßig (mehr als 3x pro Jahr) z.B. beim „Gesunden Frühstück“, in der Cafeteria, in der Schülerfirma, im Schulkiosk oder bei der Verpflegung in Ganztagsschulen mithelfen. Für diesen Personenkreis werden keine Kosten erhoben.
Die Bescheinigungen werden jedoch befristet. Die Belehrungen erfolgen nach vorheriger Terminabsprache. Die Terminabsprache erfolgt in der Regel durch die Schule.
Ansprechpartner
Gebühren
Keine
Unterlagen
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